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Änderungen zahlreicher Energiegesetze

Am 30. November 2018 hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ – das sogenannte Energiesammelgesetz – verabschiedet (siehe BT-Drs. 19/5523 und 19/6155), welches 2019 in Kraft treten wird (siehe Art. 15 des Energiesammelgesetzes), da der Bundesrat dem Gesetz in seiner letzten Sitzung des Jahres 14. Dezember 2018 zugestimmt hat. Das Gesetz wird nun nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Zu beachten ist allerdings, dass Teile des Gesetzes davon abweichend rückwirkend zum 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 sowie erst zum 1. August 2019 in Kraft treten werden (siehe Art. 15 des Energiesammelgesetzes).

Anlass des Gesetzes war ursprünglich, dass die Europäische Kommission Ende 2017 die Verringerung der EEG-Umlage für Strom aus KWK-Anlagen in der Eigenversorgung nicht weiter beihilferechtlich genehmigte. Die später zustande gekommene Einigung der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission für bestimmte KWK-Anlagen sollte möglichst kurzfristig gesetzlich umgesetzt werden. Da sich die Regierungsfraktionen über andere Punkte nicht einigen konnten, verzögerte sich die Verabschiedung des Gesetzes – und es wurde inhaltlich immer umfangreicher. Nunmehr wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, der Stromnetzentgeltverordnung, der Niederspannungsanschlussverordnung, der Niederdruckanschlussverordnung, der Erneuerbare-Energien-Verordnung, der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, der KWK-Ausschreibungsverordnung, dem Windenergie-auf-See-Gesetz, dem Seeanlagengesetz, der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge und dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz ein Großteil des Energierechts geändert.

Die wesentlichen Änderungen sollen nachfolgend überblicksartig dargestellt werden.

1. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017

a) Betreiber von Onshore-Windenergieanlagen, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen ab 1. Juli 2020 mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Dies gilt auch für die Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen, wenn sich die Anlagen im Küstenmeer, in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee befinden (§ 9 Abs. 8 EEG 2017 neu).

b) Für Onshore-Windenergieanlagen wurden die Ausschreibungsmengen in den Jahren 2019 und 2021 verringert. Allerdings sollen in diesen Jahren Sonderausschreibungen durchgeführt werden, deren Ausschreibungsvolumen 2019 dreimal 500 Megawatt zu installierende Leistung beträgt, 2020 zweimal 300 Megawatt und zweimal 400 Megawatt sowie 2021 viermal 400 Megawatt (§ 28 Abs. 1 EEG 2017 neu).

Dies gilt ebenso für Solaranlagen. Das Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt hier – fast identisch mit dem der Onshore-Windenergieanlagen – 2019 zweimal 500 Megawatt, 2020 zweimal 300 Megawatt und zweimal 400 Megawatt sowie 2021 viermal 400 Megawatt zu installierende Leistung § 28 Abs. 2 EEG 2017 neu).

c) Für Strom aus Solaranlagen an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand und mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt verringert sich der anzulegende Wert ab 1. Februar 2019 auf 9,87 Cent pro Kilowattstunde, ab 1. März 2019 auf 9,39 Cent pro Kilowattstunde und ab 1. April 2019 auf 8,90 Cent pro Kilowattstunde (§ 48 Abs. 2 EEG 2017 neu).

d) Die Verringerung der EEG-Umlage für Strom aus KWK-Anlagen in der Eigenversorgung ist neu und ausdifferenzierter geregelt. Eine Verringerung der EEG-Umlage auf 40 Prozent kommt bei KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 1 Megawatt bis einschließlich 10 Megawatt nicht mehr in Betracht, soweit die Anlage in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweist. Dann entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung in dem Umfang, in dem die Auslastung der Anlage den Wert von 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt. Eine Ausnahme von der vollen EEG-Umlage besteht jedoch, wenn es sich bei dem Betreiber der KWK-Anlage um ein Unternehmen handelt, das einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 zum EEG 2017 zuzuordnen ist.


Für Strom aus neueren KWK-Anlagen verringert sich die EEG-Umlage für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden auf 40 Prozent, wenn

  • der Strom nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird und die Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014 aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,
  • der Strom nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht wird und die Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2015 aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,
  • der Strom nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2021 verbraucht wird und die Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2016 aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde (§§ 61c und 61d EEG 2017 neu).

e) Neu eingeführt werden zudem Ausnahmen von dem Erfordernis einer Abgrenzung von (Eigenversorgungs-)Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Dies betrifft folgende Fälle:

  • Für die gesamte Strommenge wird der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht.
  • Die Abgrenzung ist technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden und auch eine Abrechnung entsprechend des vorstehenden Bulletpoints ist wirtschaftlich nicht zumutbar (§ 62b EEG 2017 neu). § 104 Abs. 10 und 11 EEG 2017 neu enthalten hierzu Übergangsregelungen.


Die hier und soeben unter lit. d) dargestellten Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.

2. Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz

a) Mit dem Energiesammelgesetz wird der zeitliche Anwendungsbereich des KWKG um drei Jahre – von Ende 2022 bis Ende 2025 – verlängert. Dies betrifft die Förderung von KWK-Anlagen sowie die von Wärme- und Kältenetzen und Wärme- und Kältespeichern (§§ 6 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 22 Abs. 1 KWKG neu). Dies steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.

b) Dem weiten Anlagenbegriff geschuldet ist die Ausweitung der Förderung auf Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen in den §§ 6 Abs. 1a und 7 Abs. 2a KWKG neu. Da Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen regelmäßig mehrere Dampferzeuger enthalten, waren solche Anlagen nicht mehr in der Lage, die Voraussetzung einer Verstromung auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse sowie gasförmigen und flüssigen Brennstoffen zu erfüllen. § 35 Abs. 16 KWKG neu enthält hierzu eine Übergangsregelung.

c) Zudem wird auch in das KWKG eine Mess- und Schätzregelung hinsichtlich der KWKG-Umlage aufgenommen. Der Gesetzgeber verzichtet insoweit jedoch auf eine eigene Regelung und verweist stattdessen auf die §§ 62a, 62b sowie 104 Abs. 10 und 11 EEG 2017 neu (§ 26c KWKG neu). Diese Änderung tritt ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.

3. Energiewirtschaftsgesetz

a) Die Bildung der sogenannten Kapazitätsreserve wird um zwei Jahre auf 2020/2021 verschoben. Daneben wurde konsequenterweise auch das entsprechende Ausschreibungsverfahren von 2017 auf 2019 verschoben (§ 13e Abs. 1 und 2 EnWG neu). Mit der Kapazitätsreserve soll ein Kapazitätspuffer aus Erzeugungsanlagen, Speichern sowie regelbaren Lasten geschaffen werden, die nicht am Strommarkt aktiv sind. Dabei handelt es sich um ein weiteres Instrument, um in außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Situationen die Systembilanz stützen zu können.

b) Für die sogenannte Offshore-Haftungsumlage gelten – wie bereits für die KWKG-Umlage – die §§ 62a, 62b sowie 104 Abs. 10 und 11 EEG 2017 neu. Folgerichtig tritt auch diese Änderung rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.

c) Zudem wird eine Übergangsregelung für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen eingeführt, die nach den bisherigen technischen Netzanschlussbedingungen geplant wurden, nunmehr jedoch dem Network Code RfG unterfallen. So sollen Nachrüstungen der Anlagen, die aus Gründen der Versorgungssicherheit nicht erforderlich sind, vermieden werden (§ 118 Abs. 25 enWG neu).

4. Windenergie- auf-See-Gesetz

Das WindSeeG wird auf Offshore-Windenergieanlagen, die nicht an ein Netz angeschlossen sind, und „sonstige Energiegewinnungsanlagen“ erstreckt. Dies erfasst beispielsweise die Stromerzeugung aus Wasserkraft, aber auch die Erzeugung anderer Energieträger wie Gas oder anderer Energieformen wie thermische Energie. Nicht an ein Netz angeschlossene Offshore-Windenergieanlagen dürfen jedoch u.a. nicht an einer Ausschreibung teilnehmen. Der Zweck solcher Anlagen liegt vielmehr in dem Verbrauch des Stroms unmittelbar auf See, wie zum Betrieb einer Elektrolyseanlage zur Wasserstofferzeugung.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Dr. Reinald Günther gerne.



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