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Das Ende der virtuellen Hauptversammlung

Ende letzter Woche wurde der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen ("HV") vorgelegt. Die jetzt diskutierten Regeln legen aus Gründen der Rechtssicherheit eher eine Rückkehr zur Präsenzhauptversammlung nahe.

Fragen der Aktionäre sind nach dem Regierungsentwurf bis zu drei Tage vor der HV einzureichen. Die Antworten sind jedoch einen Tag vor der HV zu veröffentlichen, d.h. die Frist zur sachgerechten und klaren Beantwortung bleibt knapp. Allerdings kann dann auf das anstrengende Verlesen der Fragen und Antworten in der HV verzichtet werden.

Die Aktionäre haben in der HV im Wege elektronischer Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen bereits beantworteten als auch neuen Antworten und Fragen. Sie können außerdem neue Fragen zu Sachverhalten, die in den drei Tagen vor der HV entstanden sind, in der HV stellen. Die Beurteilung, welcher Sachverhalt neu ist, dürfte dabei schwierig sein.

Sind alle solche Fragen beantwortet und verbleibt noch Zeit, können auch Fragen, die bereits drei Tage vorher hätten eingereicht werden müssen, gestellt werden. Auch diese Beurteilung wird in der Praxis schwerfallen.

Weiterhin haben die Aktionäre das Recht, bis fünf Tage vor der HV Stellungnahmen per Video bei der Gesellschaft einzureichen. Der Umfang kann "angemessen" beschränkt werden, was wiederum Rechtsunsicherheit bedeutet. Die Aktionäre haben außerdem auch während der virtuellen HV ein entsprechendes Rederecht.

Im Ergebnis bereitet das Vorliegen des Nachfragerechts sowie des Rechts auf Stellungnahme und Rederecht der Aktionäre in der virtuellen HV erhebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung durch die Gesellschaft, sodass langandauernde virtuelle Hauptversammlungen mit unsicherem Ausgang vorliegen werden. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an der virtuelle HV logistisch leichter möglich ist. Aus diesen Gründen werden zukünftig viele Gesellschaften das mittlerweile rechtlich und umfassend beurteilte Modell der Präsenz-Hauptversammlung vorziehen.

Die weitere Entwicklung im Parlament und Fachausschuss bleibt abzuwarten.

Rainer Süßmann

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Virtuelle Hauptversammlung Präsenzhauptversammlung HV

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