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Errichtung einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG – Keine gleichzeitige Gründung der GmbH und der KG

Eine GmbH kann nicht von einer Kommanditgesellschaft (KG) als Alleingesellschafterin gegründet werden, wenn auch die KG erst zeitgleich mit der GmbH als Komplementärin gegründet werden soll.

Urteil des OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022 – 9 W 81/22

Eine GmbH & Co. KG ist eine KG, bei der der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Die sog. Einheits-GmbH & Co. KG (Einheitsgesellschaft) weist die weitere Besonderheit auf, dass die KG wiederum die Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. KG und Komplementär-GmbH sind also wechselseitig aneinander beteiligt. Trotz dieser Besonderheiten stellt die Einheitsgesellschaft aber keine eigenständige Rechtsform da, sondern ist der Sache nach eine KG. Inwiefern es vor diesem Hintergrund möglich ist, eine Einheitsgesellschaft „in einem Rutsch“, also die KG und ihre Komplementär-GmbH gleichzeitig zu gründen, hatte jüngst das OLG Celle zu entscheiden.

Hintergrund

In dem entschiedenen Fall wurde die A-GmbH gegründet und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Alleinige Gesellschafterin der A-GmbH sollte ausweislich des notariellen Gründungsprotokolls die A-KG sein, die vermeintlich zeitgleich gegründet worden war. Die A-GmbH sollte wiederum die Komplementärin der A-KG werden. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung der A-GmbH ab, da sie nicht wirksam gegründet worden sei. Denn die vermeintlich gesellschaftsgründende A-KG sei ihrerseits mangels existenter Komplementärin nicht wirksam gegründet worden. Hiergegen wendeten die designierten Geschäftsführer der A-GmbH ein, dass diese Betrachtung „reine Förmelei“ sei und die Gleichzeitigkeit der eigenen Gründung sowie der sie gründenden A-KG möglich sein müsse.

Das OLG Celle schloss sich der Auffassung des Registergerichts an und bezeichnete diese sogar als Ausdruck zwingender Logik. Die A-GmbH habe nicht wirksam von der A-KG gegründet werden können. Denn diese sei zu diesem Zeitpunkt mangels wirksam gegründeter Komplementärin (der A-GmbH) selbst noch nicht existent gewesen.

Eine gleichzeitige Gründung beider Gesellschaften einer Einheitsgesellschaft scheide somit aus. Die Begründung einer Einheitsgesellschaft könne nur auf zwei Wegen erfolgen, welche jeweils das vorherige Bestehen einer der beiden Gesellschaften voraussetzen:
Zum einen können die späteren Kommanditisten der Einheitsgesellschaft zunächst eine GmbH gründen. Anschließend gründen die Kommanditisten und die GmbH gemeinsam eine KG mit der GmbH als Komplementärin. Zuletzt übertragen die Kommanditisten sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH auf die KG (sog. Übertragungsmodell).

Alternativ kann zunächst eine KG gegründet werden. Diese gründet sodann eine GmbH und wird alleinige Inhaberin aller Anteile. Im Anschluss wird dann der ursprüngliche Komplementär der KG unter Änderung des Gesellschaftsvertrags der KG durch die GmbH ersetzt (sog. Beteiligungsmodell).

Zuletzt merkte das OLG noch an, dass eine Wirksamkeit der Gründung der A-GmbH auch nicht damit begründet werden könne, dass anstelle der A-KG jedenfalls eine A-OHG wirksam gegründet worden sei, die wiederum die A-GmbH habe gründen können. Hiergegen sprächen sowohl Wortlaut und Inhalt der Anmeldung als auch die Tatsache, dass die Gründung einer OHG für die Beteiligten mit einem anderen Haftungsregime verbunden gewesen wäre. Der Wille, sich diesem zu unterwerfen, könne den Gründern der A-KG nicht unterstellt werden.

Anmerkungen und Praxistipp

Der Beschluss des OLG Celle überzeugt. Jede andere Beurteilung widerspräche zwingender Logik. Die Einheitsgesellschaft stellt keine eigene Gesellschaftsform dar, weshalb bei ihrer Errichtung nicht die Anforderungen an die beiden sie bildenden Gesellschaften außer Acht gelassen werden dürfen. Weder kann eine noch nicht existente KG Alleingesellschafterin einer GmbH werden noch kann eine noch nicht existente GmbH Komplementärin einer KG werden.
Vielmehr kann die Gründung der Einheitsgesellschaft, wie das OLG Celle klarstellt, anerkanntermaßen nur auf zwei Arten erfolgen. Im Falle der völligen Neugründung (wie auch im vom OLG entschiedenen Fall) ist das Übertragungsmodell vorzuziehen, da beim Beteiligungsmodell mindestens einer der Gesellschafter zeitweise als Komplementär persönlich und unbeschränkt haften müsste. Dieser Nachteil besteht beim Übertragungsmodell nicht. Existiert dagegen schon eine KG oder eine OHG, tritt dieser Aspekt in den Hintergrund und die beiden Modelle sind als gleichwertig zu betrachten.

Christian Burmeister
Simon Schuler

Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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