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Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie – UmRUG

UmRUG in Kraft getreten

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie sollte ursprünglich bereits im Januar 2023 in Kraft treten, nachdem das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Umwandlungsrichtlinie (EU) 2019/2121 am 6. Juli 2022 beschlossen hatte. Nunmehr hat der Bundestag über den Gesetzentwurf am 20. Januar 2023 beschlossen. Das Gesetz ist im ganz Wesentlichen am 1. März 2023 in Kraft getreten.

Die Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen finden sich in einem neu eingefügten sechsten Buch des Gesetzes. Auch die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung – bislang in §§ 122a ff. UmwG geregelt – „ziehen“ dorthin „um“. Neben der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§§ 305 ff. UmwG n.F.) sind dort die grenzüberschreitenden Spaltungen (§§ 320 ff. UmwG n.F.) und der grenzüberschreitende Formwechsel (§§ 333 ff. UmwG) geregelt.

Bestimmte Kernelemente lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel besteht ein Austrittsrecht gegen Barabfindung; bei Verschmelzung und Spaltung ist ein Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses vorgesehen. Bei allen drei Arten der grenzüberschreitenden Umwandlungen ist das Anfechtungsrecht in Bezug auf Bewertungsrügen ausgeschlossen. Die Bewertungsrüge ist vielmehr im Spruchverfahren geltend zu machen. Einige ausgewählte zentrale Aspekte des UmRUG sollen nachfolgend kurz dargestellt werden.

Spaltung

Die EU-Richtlinie hat grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung vorgeschrieben. Die gesetzgeberische Umsetzung in Deutschland geht darüber hinaus. Neben der grenzüberschreitenden Spaltung zur Neugründung wird durch das UmRUG auch die grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme ermöglicht. Letztere wird jedoch eingeschränkt: Nach § 320 Satz 1 Nr. 1 UmwG n.F. müssen bei der Spaltung einer inländischen Gesellschaft durchschnittlich weniger als 400 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Damit wird eine Schwelle von 80 % der Schwelle des DrittelbG festgelegt. Nach § 320 Satz 1 Nr. 2 UmwG n.F. dürfen im Fall der Aufnahme durch eine inländische Gesellschaft durchschnittlich weniger als vier Fünftel der Zahl der Arbeitnehmer, die für eine Mitbestimmung nach dem Recht des Staates maßgeblich sind, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt, beschäftigt sein.

Der Erfolg dieses Instruments wird in der Praxis auch davon abhängen, in welchem Umfang auch die anderen Mitgliedsstaaten eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme zulassen.

Formwechsel

Der grenzüberschreitende Formwechsel wird durch das UmRUG auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt.

Gläubigerschutz

Der Gläubigerschutz ist gegenüber der bisherigen nationalen Umwandlung in Deutschland und den bisherigen grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach §§ 122a UmwG in der bisherigen Fassung erhöht worden. Auf Verlangen muss die übertragende Gesellschaft berechtigten Gläubigern vor der Eintragung der grenzüberschreitenden Umwandlung Sicherheit leisten. Gläubiger können die Eintragung blockieren, wenn sie auf Sicherheit klagen.

Rolle der Registergerichte

Die Rolle der Registergerichte wird durch das UmRUG bei grenzüberschreitenden Umwandlungen gestärkt. Dies betrifft insbesondere, aber nicht nur die Missbrauchsprüfung. Über die Prüfung wird eine Vorabbescheinigung als Basis für das weitere Verfahren im Ausland ausgestellt.

Missbrauchsprüfung

Für die grenzüberschreitenden Umwandlungen wurde erstmals eine sog. Missbrauchsprüfung eingeführt. Als Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch wurden im Gesetzgebungsverfahren kurzfristig Regelbeispiele eingeführt. Anhaltspunkte bestehen danach insbesondere dann, (1) wenn ein notwendiges Verhandlungsverfahren über die Arbeitnehmermitbestimmung erst auf Aufforderung des Gerichts eingeleitet worden ist, (2) die Zahl der Arbeitnehmer mindestens vier Fünftel des für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz in Deutschland verbleibt, oder (3) eine ausländische Gesellschaft durch die grenzüberschreitende Verschmelzung Schuldnerin von Betriebsrenten oder -anwartschaften wird und diese Gesellschaft kein anderweitiges operatives Geschäft hat (§ 316 Abs. 3 Nr. 1 – 3 UmwG n.F.).

Resumee und Ausblick

Auch wenn das Verfahren teils aufwändiger wird, darf nicht verkannt werden, dass – mit Ausnahme der bislang bereits kodifizierten grenzüberschreitenden Verschmelzung – Formen der grenzüberschreitenden Umwandlungen gesetzlich geregelt werden und damit ein Mehr an Rechtssicherheit geschaffen wird. Für die Praxis kann das heißen, dass damit manche Maßnahmen erst ermöglicht werden.

Da das UmRUG den Spielraum der Optionen um weitere rechtliche Instrumente erweitert, bieten die grenzüberschreitenden Umwandlungen neue Chancen, ohne die bisherigen Tools zu entwerten. Das gilt gerade auch bei der Übertragung einzelner Unternehmensteile bzw. Geschäftsbereiche, die in das EU-europäische Ausland transferiert werden sollen.

Dr. Winfried Richardt

Einen Überblick sowie die Eckpunkte des UmRUG finden Sie in dem Blogbeitrag von Christian Burmeister.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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