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Das ARUG II und die neue Bedeutung von CSR für die Vorstandsvergütung

Es war ja zu erwarten und bereits überfällig, dass der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie der EU (ARUG II) verabschiedet. Am 14. November 2019 hat er das ARUG II nun beschlossen, und zwar in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung. Diese Änderungen des Rechtsausschusses waren so nicht unbedingt zu erwarten und dürften noch größere Wellen schlagen. Insbesondere hat der Rechtsausschuss die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility, kurz: CSR) und deren Bedeutung für die Vorstandsvergütung besonders betont. Erstaunlich schnell und geräuschlos hat es Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung künftig auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hat. Das ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil Vergütung als klassischer ökonomischer Steuerungsmechanismus gilt. Durch entsprechende finanzielle Anreize soll das Verhalten des Vergütungsempfängers regelmäßig in die gewünschte Richtung gelenkt werden. Ist nun also zu erwarten, dass künftig jedenfalls die Vorstände aller börsennotierten Unternehmen noch stärker soziale und ökologische Gesichtspunkte mitberücksichtigen werden, weil die Aufsichtsräte ihre Vergütungsstrukturen entsprechend ausrichten? Im Einzelnen:

Die Zweite Aktionärsrechte-Richtlinie der EU 2017/828 vom 17. Mai 2017 ("Richtlinie") ergänzt die Erste Aktionärsrechte-Richtlinie der EU. Sie hätte eigentlich bereits bis Juni 2019 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Dazu kam es allerdings zunächst nicht. Am 9. Mai 2019 hatte der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in erster Lesung beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. In einer öffentlichen Anhörung befragte der Rechtsausschuss daraufhin am 5. Juni 2019 acht Sachverständige zu dem Gesetzentwurf. Zwischenzeitlich hatte der Bundesrat am 17. Mai 2019 seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf beschlossen; hierzu liegt eine Gegenäußerung der Bundesregierung vor. Am 13. November 2019 unterbreitete nunmehr der Rechtsausschuss seine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/15153). Dieser Beschlussempfehlung ist der Deutsche Bundestag am 14. November 2019 umfassend gefolgt.

Die Zweite Aktionärsrechte-Richtlinie – und damit grundsätzlich auch das ARUG II – zielt laut Gesetzentwurf der Bundesregierung vor allem auf eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie eine Reihe von Regelungen

  • zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („say-on-pay“),
  • zu Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen („related-party-transactions“),
  • zur besseren Identifikation und Information von Aktionären („know-your-shareholder“) sowie
  • zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ("BMJV") hat mit Datum vom 13. November 2019 FAQs zum ARUG II veröffentlicht. Diese FAQs bieten einen guten zusammenfassenden Überblick über die Neuregelungen einschließlich einiger vom Rechtsausschuss beschlossen Änderungen. Sie können hier abgerufen werden: BMJV – Pressereferat, 13. November 2019, Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).

Im Bereich der Vorstandsvergütung ist u.a. neu, dass die Hauptversammlung die vom Aufsichtsrat festzulegende Maximalvergütung künftig verbindlich herabsetzen kann, § 87 Abs. 4 AktG n.F. Diese Neuregelung geht ausweislich der Darstellung des Beratungsverlaufs in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf einen Kompromiss zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Hinblick auf die mit dem ARUG II bereits ursprünglich verfolgte Stärkung der Aktionärsrechte zurück.

Neu ist aber vor allem, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands bei börsennotierten Gesellschaften künftig auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten hat, § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG n.F. Eine derartige Regelung zur Beachtung von sozialen und ökologischen Aspekten bei der Bemessung der Vorstandsvergütung war im ARUG II eigentlich nicht geplant. Die Bundesregierung wollte das ARUG II ursprünglich lediglich zum Anlass für eine rein redaktionelle Anpassung in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG nehmen. Seit dem VorstAG 2009 ist dort geregelt, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands einer börsennotierten Gesellschaft auf eine "nachhaltige Unternehmensentwicklung" auszurichten hat. Das wurde von der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur restriktiv dahingehend ausgelegt, dass die Vergütungsstruktur am langfristigen, d.h. mindestens periodenübergreifenden Erfolg der Gesellschaft zu orientieren ist. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Orientierung an ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten wurde ganz überwiegend abgelehnt. Die Bundesregierung wollte diese restriktive Auslegung im Zuge des ARUG II durch eine Klarstellung im Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG untermauern.

Herausgekommen ist nach Befassung des Rechtsausschusses nun das genaue Gegenteil. Auf seine entsprechende Empfehlung hin werden die Begriffe "nachhaltig" und "langfristig" in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG künftig kumulativ verwendet. In der Zusammenfassung des Beratungsverlaufs im Rechtsausschuss findet sich dazu erstaunlicherweise nichts weiter. Die Begründung des Rechtsausschusses für seine diesbezügliche Beschlussempfehlung spricht indes für sich:

„Die bisherige Verpflichtung des Aufsichtsrats, bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung auf eine „nachhaltige Entwicklung“ der Gesellschaft zu achten, ist von der Praxis und Literatur ganz überwiegend im Sinne einer „langfristigen Entwicklung“ verstanden worden. Mit der Dopplung der Begriffe „nachhaltig“ und „langfristig“ möchte der Ausschuss deutlich machen, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vergütung, insbesondere der Wahl der Vergütungsanreize auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hat."

Was daraus im Einzelnen folgt, wird noch näher zu untersuchen sein. Vor dem Hintergrund der recht klaren gesetzgeberischen Intention ist jedenfalls zu erwarten, dass die bislang restriktive Auslegung von § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht unverändert aufrechterhalten werden kann. Der Aufsichtsrat wird bei der Festsetzung der Vergütung künftig auch soziale und ökologische Gesichtspunkte "in den Blick nehmen" müssen. Allein damit ist aber noch nicht gesagt, ob und in welchem Umfang der Aufsichtsrat verpflichtet ist, diese "in den Blick zu nehmenden" CSR-Aspekte dann auch in jedem Einzelfall tatsächlich zum Gegenstand der Vorstandsvergütung zu machen. Allerdings gibt die neue Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG als Leitprinzip recht deutlich vor, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands künftig eben auch an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten hat.

In diese Richtung mag auch der folgende Hinweis des BMJV zum Ziel des ARUG II in den o.g. FAQs zu verstehen sein: „Das Handeln von Vermögensverwaltern, institutionellen Anlegern, Stimmrechtsberatern, Aufsichtsräten und Vorständen soll auf ein möglichst nachhaltiges Wachstum gerichtet werden und zu einem langfristigen Erfolg der Unternehmen beitragen." Das geht über die ursprüngliche Formulierung zur Zwecksetzung des ARUG II im Gesetzesentwurf der Bundesregierung hinaus.

Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ARUG II ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 9. Mai 2019 eine neue Fassung des Kodex beschlossen hat ("DCGK 2019"). Der DCGK 2019 soll – ggf. nach letzten Anpassungen an das nunmehr verabschiedete ARUG II – nach Inkrafttreten des ARUG II an die Stelle der bislang noch fortgeltenden Fassung des Kodex vom 7. Februar 2017 treten. Die Regierungskommission bringt im neuen Absatz 2 der Präambel des DCGK 2019 ihre Auffassung zum Ausdruck, dass sich die Gesellschaft und ihre Organe in ihrem Handeln der Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst zu sein haben. Da Sozial- und Umweltfaktoren den Unternehmenserfolg beeinflussen, müssten Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse des Unternehmens sicherstellen, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Faktoren auf die Unternehmensstrategie und operative Entscheidungen erkannt werden.

In diese Sichtweise der Regierungskommission fügt es sich ein, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG n.F. künftig nicht nur an der langfristigen, sondern darüber hinaus auch an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der von der Vorstandsvergütung ausgehenden Steuerungsfunktion für das Verhalten des Vorstands.

Fragen hierzu beantwortet Ihnen Dr. Daniel Walden gerne.

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