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Arbeitsrecht, Februar 2016 – Sonderausgabe Syndikusrecht

Liebe Leserin, lieber Leser,

am 1. Januar 2016 ist das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“ in Kraft getreten. Es soll Rechtssicherheit schaffen, das Berufsbild des Syndikusanwalts erstmals regeln und nicht zuletzt wieder die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht eröffnen. Das Gesetz hat sich in erster Linie zum Ziel gesetzt, den Status quo vor den Urteilen des Bundessozialgerichts weitestgehend wiederherzustellen. Die für Verständnis und Auslegung bedeutsame Vorgeschichte zur Entstehung fasst Dr. Franziska v. Kummer in ihrem nebenstehenden Beitrag zusammen. Sie hat auch die Illustrationen in diesem Newsletter gestaltet.

Nach Inkrafttreten stellen sich viele Syndici die Frage, ob sie nun eigentlich eine neue Zulassung beantragen müssen und wenn ja, was es dabei zu beachten gilt. Mit diesen Fragen befasst sich der Artikel von Peter Weck (Seite 2). Auf die Aspekte der berufsständischen Versorgung und die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gehen Michael R. Fausel und Dr. Ulrike Schillinger ein. Dabei bilden Fragen des Vertrauensschutzes und der Rückwirkung der Befreiung den Schwerpunkt der Betrachtung (Seite 3).

Insbesondere für Arbeitgeber von Syndici relevant ist der Artikel von Dr. Gerald Peter Müller, der sich vor allem mit den neuen Anforderungen an die Arbeitsvertragsgestaltung befasst (Seite 5).

Das Auftreten der Syndici im Außenverhältnis untersucht Dr. Erik Schmid, insbesondere mit Blick auf die Vertretungsbefugnisse und prozessuale Besonderheiten (Seite 6).

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Newsletter zu den wesentlichen Punkten der Gesetzesänderungen erste Antworten auf die drängendsten Fragen bietet. Hinweisen möchten wir dabei auf unsere Syndikusabende ab dem 18. Februar 2016 an allen unseren deutschen Standorten (Seite 8), die Ihnen vertiefende Informationen bieten und zu denen wir Sie als betroffenen Syndikusanwalt/betroffene Syndikusanwältin herzlich einladen.

Für Rückfragen stehen wir wie immer gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen
Dr. Christopher Melms


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