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„Framing“

Zum Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 29.06.2022, Az. 17 U 110/22

Einleitung: Sachverhalt

Die Insolvenz wirft für den Geschäftspartner des Schuldners viele Fragen auf. Am häufigsten natürlich diese: Wie und auf welche Art und Weise komme ich an mein Geld oder meine Ware?

Damit hatten sich 2022 die Gerichte in Frankfurt am Main (Az. 3-13 O 69/21 und 17 U 110/22) im Zusammenhang mit einer Fahrzeugfinanzierung zu beschäftigen. Die spätere Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin) hatte sich hierfür zunächst an eine Bank gewandt. Die Vereinbarung mit der Schuldnerin schloss die Bank aber nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der B-GmbH ab. Diese sah vor, dass die Schuldnerin das Fahrzeug an die B-GmbH verkauft und unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§§ 929, 930 BGB) – sprich: das Fahrzeug verblieb bei der Schuldnerin – übereignet. Die B-GmbH veräußerte das Fahrzeug uno actu im Rahmen eines „Kauf- und Mietkaufvertrags“ unter Vereinbarung von Ratenzahlung und eines Eigentumsvorbehalts an die Schuldnerin zurück. Nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate sollte das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Schuldnerin übergehen. Die B-GmbH haftete weder für Mängel noch für den zufälligen Untergang der Sache. Den Kaufpreis hatte die Bank im Innenverhältnis zur B-GmbH finanziert und die aufgebrachten Raten abgetreten bekommen.

Wer diesen Sachverhalt liest, fragt sich: Weshalb so kompliziert? Hätte die Bank der Schuldnerin nicht einfach ein monatlich zu tilgendes Darlehen gewähren und sich das Fahrzeug zur Sicherheit übereignen lassen können?

Den gesamten Beitrag von Frank R. Primozic und Beste Bal können Sie im aktuellen RestructuringBusiness lesen: LINK