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Gründung: Gleichbehandlung bei Markteintritt

Gründungsverfahren wurden in China in den vergangenen Jahren vereinfacht, da meist „nur“ noch eine Registrierung und keine Genehmigung mehr erforderlich ist.

Eine Genehmigung vor der Registrierung in China ist nur noch in Industriebereichen notwendig, die in den regelmäßig aktualisierten verschiedenen „Negativlisten für den Markteintritt“ genannt sind. Gemäß des Auslandsinvestitionsgesetzes sind in- und ausländische Investoren auf Markteintrittsebene grundsätzlich gleichzubehandeln. Die Negativlisten unterteilen Projekte in „verboten“ und „eingeschränkt“. Alle nicht in der Negativliste genannten Projekte gelten als „erlaubt“. Gleichbehandlung bedeutet dabei, dass ausländische Gesellschafter auf Markteintrittsebene bei Investitionen nicht schlechterstehen dürfen als chinesische Gesellschafter – es sei denn, die Negativlisten sehen Beschränkungen oder Verbote vor.

Den gesamten Beitrag von Herrn Henke in der April-Ausgabe der Asia Bridge steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.


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