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Schnittmenge verschiedener Darstellungen ist kein einheitlicher Schutzgegenstand

Christian Werkmeister kommentiert in der GRUR-Prax 15/2019 den Beschluss des BGH vom 20. Dezember 2018 (Az. I ZB 25/18) zum Designrecht. Der BGH gibt seine frühere Rechtsprechung auf, nach der bei Abweichungen in Designdarstellungen der Schutzgegenstand durch Bildung einer sogenannten Schnittmenge ermittelt wurde. Diese für Schutzrechtsinhaber vorteilhafte Handhabung sei nicht mehr haltbar, da der Schutzgegenstand in der Anmeldung nicht sichtbar wiedergegeben sei, sondern allein in der Vorstellung des Betrachters existiere.

Der Beschluss ist sowohl für die Anmeldepraxis als auch die Rechtsdurchsetzung von erheblicher Bedeutung. Abweichungen bei Designdarstellungen kommen in der Praxis regelmäßig vor. In Verletzungsverfahren wird nun ebenso regelmäßig der Rechtsbestand zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden.

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