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So kann die öffentliche Hand Kapitalertragsteuer vermeiden

Gewinne eines Regiebetriebs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer, soweit diese den Rücklagen zugeführt werden. Die Finanzverwaltung stellte bisher hohe Anforderungen an die steuerliche Anerkennung der Rücklagenbildung. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass ein bloßes „Stehenlassen“ von Gewinnen ausreicht, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen sollen.

In der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 26 vom 23. Mai 2018 zu den Urteilen jeweils vom 30. Januar 2018 (Az. VIII R 75/13, VIII R 42/15 und VIII R 15/16) heißt es hierzu wie folgt:

Das Urteil ist für die öffentliche Hand im Rahmen des Wettbewerbs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit privatwirtschaftlichen Unternehmen von großer praktischer Bedeutung. […] Der BFH […] entschied, dass Regiebetriebe eine Rücklage bilden dürfen, auch wenn ihre Gewinne -abweichend zu Eigenbetrieben- unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen. Denn das Gesetz sehe keine Differenzierung zwischen Eigen- und Regiebetrieben vor und die Ausschüttungsbesteuerung der BgA habe ohnehin nur fiktiven Charakter. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Januar 2015 IV C 2 -S 2706- a/13/10001, BStBl I 2015, 111). Danach sollte im Gegensatz zu Eigenbetrieben bei Regiebetrieben eine Rücklagenbildung nur zulässig sein, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nicht erfüllt werden können. Nach dem Urteil des BFH ist dem nicht zu folgen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Darüber hinaus kommt es auch nicht auf eine haushaltsrechtliche Mittelreservierung an. Für die steuerliche Anerkennung reicht vielmehr jedes "Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung des BFH in ihr o. g. BMF-Schreiben übernimmt und damit über den Einzelfall hinaus für allgemein anwendbar erklärt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Teresa Werner.

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