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Wann kann/ muss bei einem räumlich weiter entfernten Betriebsteil ein eigener Betriebsrat gewählt werden?

Bundesarbeitsgericht vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15Sachverhalt

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Standort der Arbeitgeberin im Chemiepark K eine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt. Das Unternehmen unterhält einen Standort in W mit mehr als 1.500 Arbeitnehmern und einen weiteren Produktionsstandort in K, den es im Jahr 2000 erworben hatte und in dem rund 150 Mitarbeiter tätig sind. In W sind acht Produktionsanlagen, der Werksleiter und die zentrale Personalverwaltung angesiedelt, die für beide Standorte zuständig sind. Der Personalleiter unterzeichnet für beide Standorte sämtliche das Personal betreffende Verträge, Abmahnungen und Kündigungen sowie Betriebsvereinbarungen. Am Standort in K betreibt die Arbeitgeberin zwei Produktionsanlagen, denen ein fester Kreis von Arbeitnehmern zugeordnet ist. Mindestens eine dieser Anlagen arbeitet im sog. „Störfallbetrieb”. Die an dieser Anlage beschäftigten Mitarbeiter können ihre Arbeit während der Schicht maximal für 30 Minuten unterbrechen. Die Leitung der Anlagen am Standort K obliegt dem „Manager K Operations”. Dieser ist jedoch dem Werksleiter in W unterstellt. Die räumliche Entfernung der Standorte in W und K beträgt ca. 11 Kilometer. Die Fahrzeit beträgt mit dem PKW – je nach Verkehrslage – zwischen 20 und 30 Minuten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 90 Minuten für die einfache Strecke.

Nach dem Erwerb des Standorts K kam die Arbeitgeberin mit dem dortigen Betriebsrat überein, die Betriebsratsstruktur vorübergehend beizubehalten, so dass in der Vergangenheit für beide Standorte gesonderte Betriebsräte gewählt wurden. Trotz der Aufforderung des Unternehmens, im Jahr 2014 einen einheitlichen Betriebsrat für beide Standorte zu wählen, wurden weiterhin getrennte Gremien für die Standorte K und W gewählt. Die Arbeitgeberin begehrte daraufhin die Feststellung, dass der Standort K keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt.

Die Entscheidung

Das BAG wies den Antrag ab. Der Standort K stelle einen Betriebsteil dar, der „räumlich weit” im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom Hauptbetrieb in W entfernt und deshalb „betriebsratsfähig” sei. Das BAG stellte zunächst fest, dass am Standort K durch den Manager K Operations eine Leitung institutionalisiert sei, die den Einsatz der Arbeitnehmer dieses Standorts bestimme. Somit sei die grundsätzliche Voraussetzung für die Existenz eines selbständigen Betriebsteils, konkret ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit, vorhanden. Allerdings sei der Betriebsteil in K räumlich weit vom Hauptbetrieb in W entfernt. Aufgrund des Störfallbetriebs sei es den Arbeitnehmern in K nicht möglich, den Betriebsrat in W während ihrer Arbeitszeit aufzusuchen. Hierdurch war die persönliche Erreichbarkeit zwischen diesem Teil der Belegschaft und dem Betriebsrat so erschwert, dass der Betriebsrat in W die Interessen der Arbeitnehmer des Standortes K nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könne. Das BAG stellte klar, dass auch die Erreichbarkeit des Betriebsrats per Post, Telefon oder moderner Kommunikationsmittel keine anderweitige Bewertung zulasse, da das BetrVG allein auf die räumliche Entfernung abstelle. Auch durch die Nutzung derartiger Kommunikationsmittel könne der persönliche Kontakt zwischen Arbeitnehmern und Betriebsrat nicht ersetzt werden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG zur Frage, wann ein Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt und somit betriebsratsfähig ist. Arbeitgeber sollten diese Rechtsprechung bei den anstehenden Betriebsratswahlen im Auge behalten, um keine Angriffspunkte für eine etwaige Wahlanfechtung zu bieten. Verfügt eine betriebliche Einheit über eine eigene Leitungsfunktion, können auch moderne Kommunikationsmittel die persönliche Vertretung der Mitarbeiter nicht ersetzen, wenn der Betriebsrat wegen der räumlichen Distanz nicht während der Arbeitszeit persönlich aufgesucht werden kann.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Frau Inka Adam gerne zur verfügung.

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Aktuelles Arbeitsrecht Betriebsrat Betriebsratswahl Betriebsratsfähige Organisationseinheit

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