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Darf der Dienstwagen Dritten dienstlich dienen?

Neulich in München gegen Abend. Einige meiner Nachbarn haben Hunger und keine Lust zu kochen. Sie lassen sich Essen liefern. Pizza, Pasta, Burger, Salate, Sushi, Hendl, Chicken-Curry. Die Lieferdienste kommen mit dem Fahrrad, mit Elektrorollern oder mit Lieferwagen, auf denen der Lieferdienst groß mit Reklame benannt und beworben wird. Zum Teil auch mit Autos. Häufig handelt es sich dabei um ältere und kleinere Privatfahrzeuge. Neulich abends ist mir aber etwas eher Ungewöhnliches aufgefallen: Pizza wurde in der Warmhaltetasche in einem nagelneuen Audi A6 geliefert. Beim zweiten Blick habe ich anhand des KFZ-Kennzeichens und der Kennzeichenhalterung eindeutig erkannt, dass es sich auch um einen Dienstwagen handelt. Der Dienstwagen gehörte aber zu einem Unternehmen, das nichts mit dem Lieferdienst zu tun hat.

Liebe Leserin, lieber Leser,

neulich am Abend hat sich mir deshalb – während meine Nachbarn Pizza aßen – die Frage gestellt, ob der Dienstwagen für gewerbliche Zwecke Dritter genutzt werden darf.

Recht zur Privatnutzung des Dienstwagens

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer weder ein Anspruch auf einen Dienstwagen noch ein Anspruch auf private Nutzung des Dienstwagens, wenn einer überlassen wird. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht damit nur, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Diese vertragliche Vereinbarung regelt regelmäßig:

  • ob der Arbeitnehmer einen Dienstwagen beanspruchen kann,
  • welche Pkw-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung) und/oder
  • bis zu welchem Bruttolistenpreis der Dienstwagen gestattet ist,
  • ob der Arbeitnehmer auf eigene Kosten die Preisgrenze überschreiten darf,
  • ob der Dienstwagen privat genutzt werden darf,
  • in welchem Umfang der Dienstwagen privat genutzt werden darf (nur der Arbeitnehmer, sein Lebenspartner/seine Lebenspartnerin, Familie oder nur in Deutschland oder auch im Ausland?)
  • wer die Auswahl des Dienstwagens vornimmt (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer),
  • wer für welche Kosten (Reparatur, Tanken, Betriebsstoffe) aufkommt.

Umfang der Privatnutzung des Dienstwagens

In vielen Dienstwagenregelungen ist der Umfang der Privatnutzung nicht oder kaum geregelt. Häufig ist noch geregelt, wer berechtigt ist, den Dienstwagen zu nutzen. Doch welche Fahrten sind von der privaten Nutzung des Dienstwagens erfasst? Ohne weitere vertragliche Regelung umfasst die Privatnutzung in jedem Fall:

  • Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung
  • Privatfahrten zum Einkaufen, Besuch von Familie, Freunden, Fahrten zu Kino, Restaurant, Arzt, Freibad, Sportverein, etc.
  • Fahrten in den Urlaub.

Dienstwagen zur Privatnutzung für entgeltliche Tätigkeit

Unter der Privatnutzung eines Dienstwagens ist – wie es sich aus dem Namen schon eindeutig ergibt – nur die private und keine gewerbliche Nutzung zu verstehen. Arbeitgeber gestatten bei der Privatnutzung eines Dienstwagens den „üblichen“ Umfang. Selbstverständlich will der Arbeitgeber nicht die Kosten eines Dienstwagens für andere gewerbliche Zwecke des Arbeitnehmers oder eines Dritten tragen.
Bei Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers lässt sich die Frage der Zulässigkeit der Nutzung des Dienstwagens dennoch nicht eindeutig mit „Nein“ beantworten. So ist beispielsweise die Fahrt von der Wohnung zur Nebentätigkeit (z.B. Restaurant, in dem in Nebentätigkeit bedient wird) eine private Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er den Dienstwagen grundsätzlich nutzen darf.

Fahrten zum Fitnessstudio oder zum Sportverein sind privat. Fahrten für den Sport, z.B. zum Auswärtsspiel oder zum Wettkampf sind ebenfalls grundsätzlich privat und deshalb darf der – zur Privatnutzung zugelassene – Dienstwagen genutzt werden. Aber gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer als Sportler oder als Trainer eine (kleine) Vergütung erhält? Es kommt dabei auf die Höhe der Vergütung und den Hauptzweck und den Charakter an. Treibt der Arbeitnehmer den Sport und nimmt an Spielen und Wettkämpfen teil, um eine Nebenvergütung zu erzielen, dann liegt eine Nebentätigkeit vor und die Privatnutzung des Dienstwagens wäre nicht gestattet.
In jedem Fall ist die Nutzung des Dienstwagens nicht gestattet für die Tätigkeit bei einem Lieferdienst.

Lassen Sie sich den Appetit nicht verderben.

Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

Ihr Dr. Erik Schmid


Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Dienstwagen Privatnutzung

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