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Der selbständig unselbständige Geschäftsführer – aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Was bedeutet „selbständig“? Der Begriff „selbständig“ ist dehnbar. Meine jüngste Tochter (1 Jahr) zeigt auf ihre Trinkflasche, wenn sie durstig ist und isst allein. Es kommt nicht alles Essen und Trinken im Mund an und doch bin ich begeistert, wie selbständig sie schon ist. Geschäftsführer – jedenfalls die allermeisten – werden besser essen als meine Tochter und doch werden sie häufig als „unselbständig“ bezeichnet. Natürlich kommt es auf den Blickwinkel an. Die Selbständigkeit wird bei meiner Tochter von einem nicht objektiven liebenden Vater und bei Geschäftsführern von der Deutschen Rentenversicherung beurteilt.

Liebe Leserin, lieber Leser,

in der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungsrechtlich als ein nicht selbständig Beschäftigter anzusehen ist, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Es gibt einen Grundsatz, Ausnahmen und eine Gestaltungsmöglichkeit.

Grundsatz: Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Für die Beurteilung, ob ein Geschäftsführer einer GmbH eine abhängige und damit versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, gelten die allgemeinen Grundsätze. (Fremd-)Geschäftsführer unterliegen dem Weisungsrecht der Gesellschafter und sind deshalb stets Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB VI der GmbH. Regemäßig unterliegt der Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht. Die Organstellung schließt die abhängige Beschäftigung nicht aus.

Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht

Der Grundsatz gilt jedenfalls für sog. Fremdgeschäftsführer. Nicht beschäftigte, nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer und damit Ausnahmen vom Grundsatz sind

  • Geschäftsführerende Gesellschafter, die über eine Mehrheitsbeteiligung (mehr als 50%) verfügen,
  • Geschäftsführende Gesellschafter, die über eine vereinbarte Sperrminorität verfügen,
  • Minderheiten- oder Fremdgeschäftsführer mit tatsächlichem Einfluss, insbesondere bei Familiengesellschaften, bei denen die anderen Gesellschafter aus familiären Gründen ihre Rechte nicht ausüben.

Gestaltungsmöglichkeiten

Nach der heute vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung (z.B. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R) reichen besondere Branchenkenntnisse oder spezielle Managementerfahrungen eines Interim- oder externen Managements nicht mehr aus, um die Sozialversicherungsfreiheit zu erreichen.

Nach der Rechtsprechung können jedoch Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht eines Interim- oder eines externen Managers anerkannt werden, wenn der Geschäftsführer bei der GmbH bestellt ist, die eigentliche Rechtsgrundlage, das Vertragsverhältnis aber zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Einsatzunternehmen abgeschlossen ist. Die Vergütung für die Dienstleistung wird dann nicht vom Einsatzunternehmen an den Geschäftsführer, sondern vom Einsatzunternehmen an das Beratungsunternehmen bezahlt. Dies ist der Unterschied zur freien Mitarbeit. Bei der Vertragsgestaltung sollte darauf geachtet werden, dass typische Regelungen eines Beschäftigten, wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung nicht bzw. nicht zwischen dem Geschäftsführer und dem Einsatzunternehmen geregelt sind. Vorteilhaft wäre auch, wenn der Geschäftsführer berechtigt wäre, für andere Unternehmen tätig werden zu dürfen.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

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Sozialversicherungspflicht Fremdgeschäftsführer Rentenversicherung

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Dr. Erik Schmid T   +49 89 35065-1127 E   Erik.Schmid@advant-beiten.com