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Höhe der Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Bundesarbeitsgericht vom 25. August 2022 – 8 AZR 453/21

Sobald das Arbeitsverhältnis endet, endet gleichzeitig auch die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Der Arbeitnehmer kann sein Erfahrungswissen dann bei Konkurrenzunternehmen einsetzen. Um eine spätere Konkurrenz zu verhindern, vereinbaren Arbeitgeber häufig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wirksamkeitsvoraussetzung ist insbesondere die Vereinbarung einer Entschädigungszahlung für die Zeit des Verbots, der sog. Karenzentschädigung. Im Zusammenhang mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und der Höhe der Karenzentschädigung gibt es immer wieder Streitigkeiten. Nun hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob sog. Restricted Stock Units („RSUs“), die durch die Muttergesellschaft gewährt werden, bei der Höhe der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin von 2012 bis Januar 2020 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien ein neunmonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wonach sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtete. Als Höhe der Karenzentschädigung wurde „die Hälfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung“ vereinbart. Der Arbeitnehmer nahm mit separater Vereinbarung an einem Aktienoptionsprogramm („RSU-Programm“) der US-amerikanischen Obergesellschaft teil. Die Arbeitgeberin übernahm die Abrechnung bereits übertragener RSUs und rechnete intern mit der Obergesellschaft ab. Für das Jahr 2019 teilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer unter dem Titel „Zusammenfassung der persönlichen Vergütung“ die voraussichtliche Höhe der Vergütung mit, die sich aus seinem Grundgehalt und dem aktuellen Aktienwert der im Kalenderjahr voraussichtlich fälligen RSUs zusammensetzte. Sie wies in einer „informativen Übersicht“ darauf hin, dass die RSUs von der Obergesellschaft zur Verfügung gestellt und bei der Berechnung von Entschädigungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht berücksichtigt würden. Im Oktober 2019 endete das Arbeitsverhältnis durch Abwicklungsvereinbarung. Darin war u.a. abweichend von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und der Obergesellschaft geregelt, dass alle noch im Jahr 2019 fälligen RSUs trotz der Freistellung an ihn übertragen würden. Nach dem Ausscheiden erhielt der Arbeitnehmer die vereinbarte Karenzentschädigung.

Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung, bei deren Berechnung auch die im Dreijahreszeitraum vor Ausscheiden gewährten RSUs Berücksichtigung finden sollten.

Die Entscheidung

Das BAG urteilte, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Karenzentschädigung habe. RSUs seien keine „vertragsmäßigen Leistungen“ im Sinne der vertraglichen Vereinbarung. Der Begriff der „vertragsgemäßen Leistungen“ umfasse nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhten und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schulde. Die Vereinbarungen über die Gewährung der RSUs seien mit der Obergesellschaft getroffen worden. Die Berücksichtigung der RSUs bei der Berechnung der Karenzentschädigung setze zumindest voraus, dass die Arbeitgeberin eine (Mit-)Verpflichtung übernommen habe. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Arbeitgeberin für die Obergesellschaft die steuerliche und administrative Abwicklung hinsichtlich der RSUs übernommen hat.

Konsequenzen für die Praxis

Die Höhe der Karenzentschädigung muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung erreichen. Dabei gilt grundsätzlich: Je weitreichender das Verbot, desto höher die Entschädigung, um vollumfänglich verbindlich zu sein. In die Berechnung der Entschädigung fließen alle vom Arbeitnehmer für seine Tätigkeit tatsächlich bezogenen Vergütungsleistungen ein, also sämtliche Geld- und Sachleistungen (z.B. Jahresvergütung, Boni, Urlaubsgelder). Je nachdem, ob es sich um feste Bezüge oder unregelmäßige Vergütungsbestandteile handelt, sind unterschiedliche Zeitpunkte bzw. Zeiträume für die Berechnung maßgeblich. Nach diesem Urteil ist klar, dass bei der Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung Leistungen Dritter, wie insbesondere durch die Muttergesellschaft gewährte RSUs, außer Betracht bleiben, außer die Parteien haben dies anders geregelt.

Praxistipp

Das In-Aussicht-Stellen von RSUs ist ein beliebtes Mittel, um Arbeitnehmer an den Konzern zu binden, gleichzeitig finanziell attraktive Anreize zur Unternehmenstreue und auch genügend Leistungsanreiz zu schaffen. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie nicht für die Gewährung von RSUs durch Dritte - insbesondere der Muttergesellschaft - einstehen, da dies erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann. Eine Einstandspflicht wird nicht schon dann angenommen, wenn der Arbeitgeber inhaltlich das „ob“ der Gewährung, die Kriterien oder die Höhe der Leistung (beispielsweise durch Beurteilungen oder Vorschläge) beeinflusst. Besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich zwischen dem Arbeitnehmer und der Muttergesellschaft, ist es für Arbeitnehmer ein beschwerlicher Weg, Ansprüche einzuklagen, zumal Muttergesellschaften häufig, wie hier, im Ausland sitzen und andere Rechtsordnungen greifen.

Laura Anna Hagen

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Karenzentschädigung Wettbewerbsenthaltung Nachvertragliches Wettbewerbsverbot RSU-Programm