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Zu Hause (im Home-Office) ist es halt doch am schönsten…

„home sweet home“, „Nord, Ost, Süd, West – zu Hause ist's best“, „Trautes Heim Glück allein“, „Dahoam ist dahoam“, „Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah?“, „Daheim ist der Himmel blauer“, „Zu Hause ist es halt doch am schönsten“… Und wie sollen dann Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aus dem Home-Office wieder ins Büro bekommen? Ganz einfach sagt das LAG München im Urteil vom 26.08.2021.

Liebe Leserin, lieber Leser,

letztendlich gibt es wohl nur zwei Gruppen von Arbeitnehmern die während der Corona-Pandemie im Home-Office tätig waren. Die Einen, die genug vom Home-Office haben und sehr gerne freiwillig wieder an den Arbeitsplatz im Betrieb zurückkehren und die Anderen, die gerne dauerhaft im Home-Office bleiben würden. Wäre dauerhaftes Home-Office rechtlich gegen den Willen des Arbeitgebers möglich?

Grundsatz

Der Arbeitgeber bestimmt gemäß § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder durch das Gesetz festgelegt sind. Der Arbeitgeber darf – soweit nichts vereinbart ist – den Arbeitsort einseitig bestimmen. Regelmäßig ist der Arbeitsort abstrakt, z.B. mit „Sitz des Unternehmens“ oder „Betrieb in Berlin“. Ebenfalls regelmäßig wird diese arbeitsvertragliche Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts durch einen im Arbeitsvertrag allgemein vereinbarter „Versetzungsvorbehalt“ (Einsatz an einem anderen Arbeitsort) erweitert.

Tätigkeit im Home-Office

Ab Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland und spätestens mit der gesetzlichen Home-Office-Pflicht sind bzw. mussten Arbeitnehmer – soweit möglich – ihre Tätigkeit von zu Hause aus erbringen. Rechtlich konnte die vorübergehende Tätigkeit im Home-Office während der Corona-Pandemie wie folgt umgesetzt werden:

  • Direktionsrecht des Arbeitgebers
  • Änderung des Arbeitsvertrags
  • Abschluss einer Betriebsvereinbarung
  • ohne ausdrückliche Anweisung oder Regelung

Rückkehr vom Home-Office an den betrieblichen Arbeitsplatz

Derzeit kehren viele Arbeitnehmer vom Home-Office an den Arbeitsplatz zurück. Das erfolgt entweder freiwillig, aufgrund einer „Rückkehrregelung“ im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung oder – auch gegen den Willen des Arbeitnehmers – durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

LAG München, Urteil vom 26.08.2021 (3 SaGa 13/21)

Ein Grafiker arbeitete üblicherweise im Büro des Arbeitgebers und ist seit Dezember 2020 mit Erlaubnis des Geschäftsführers im Home-Office tätig. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder im Büro des Arbeitgebers zu erbringen. Der Arbeitnehmer beantragte jedoch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Weiterbeschäftigung im Home-Office.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Corona-Verordnung.

Das LAG München hat bestätigt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Grafikers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht durch die Corona-Verordnung bestanden. Die Weisung des Arbeitgebers habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden, wie die technische Ausstattung und der Datenschutz.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen in den Betrieb und ins Home-Office

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

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Home-Office Homeoffice Direktionsrecht LAG München Urteil vom 26.08.2021

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