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Erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister

Am 1. August 2021 tritt das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche („TraFinG Gw") in Kraft, welches zu zahlreichen Änderungen im Geldwäschegesetz („GwG") in Bezug auf das Transparenzregister führt. Wesentliche Neuerung ist der Entfall der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG. Danach war eine Meldung zum Transparenzregister bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie z.B. dem Handelsregister ergeben. Infolge der Neuregelung sind zukünftig die wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich aller Unternehmen zum Transparenzregister zu melden.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Beurkundung von Grundstücks share deals. Bislang waren ausländische Gesellschaften beim unmittelbaren Erwerb von Grundeigentum in Deutschland zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Zukünftig sind diese Gesellschaften auch dann zur Meldung verpflichtet, wenn sie entsprechend § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz Anteile an einer Gesellschaft erwerben, die inländisches Grundeigentum hält. Im Zuge dessen wird auch das Beurkundungsverbot des § 10 Abs. 9 S. 4 GwG auf die vorgenannten Transaktionen ausgeweitet.

Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten sieht das TraFinG Gw eine abgestufte Übergangsregelung vor. Demnach müssen Nachmeldungen im Falle einer AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022, im Falle einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30. Juni 2022 und in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022 vorgenommen werden.

Joel F. Schaaf
Dr. Christoph Schmitt

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