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Cannabisunternehmen aufgepasst! Cannabisgesetz tritt im April in Kraft

Nachdem wir in unseren Blogbeiträgen bereits über die Eckpunkte des Cannabisgesetzes und den ersten Gesetzesentwurf berichtet hatten, wurde nun am 23. Februar 2024 das Cannabisgesetz (CanG) vom Bundestag verabschiedet. Vorausgegangen war ein zähes Ringen der Ampelfraktionen und des Bundesrates über die Vereinbarkeit von Jugend- und Gesundheitsschutz mit der Forderung nach einer Entkriminalisierung.

Legalisierung von Cannabis

Sofern der Bundesrat keine Einwände erhebt, treten die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum privaten Eigenanbau und den zulässigen Besitzmengen bereits am 1. April 2024 in Kraft. Volljährigen Personen wird hierdurch unter anderem der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen und monatlich bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum ermöglicht. Geringere Strafandrohungen bei geringfügigem Überschreiten der zulässigen Höchstmengen und die geplante Angleichung der Reglungen zum Fahren unter Cannabiseinfluss an die Regelungen zum Fahren unter Alkoholeinfluss sollen zur Entkriminalisierung beitragen. Härter bestraft wird zukünftig hingegen die Abgabe an Minderjährige oder deren Anstiftung zum Anbau oder Erwerb.

Ab 1. Juli 2024 treten dann die Regelungen bezüglich der Anbauvereinigungen ("Cannabis-Clubs") in Kraft. Diesen nicht gewinnorientieren Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften mit maximal 500 Mitgliedern wird es ermöglicht, Cannabis zu Genusszwecken anzubauen und in begrenztem Umfang zum Selbstkostenpreis an Mitglieder abzugeben. Die hierfür erforderliche Erlaubnis ist zunächst auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet. Die Überwachung der Vereinigungen erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden, die mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen Kontrollen durchführen sollen.

Insgesamt bleibt es dabei, dass strenge Regelungen für die Anbauvereinigungen, den legalen Anbau und die Abgabe von Cannabis geschaffen werden und insofern die Gründung einer entsprechenden Vereinigung im Detail gut zu planen und vorzubereiten ist.

Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten

Für Cannabisunternehmen dürfte es nach der Sommerpause des Bundestags spannend werden. Der Gesetzgeber hat für diesen Zeitraum angekündigt, im Rahmen der zweiten Säule des 2-Säulen-Modells eine Gesetzesinitiative für Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten auf den Weg zu bringen. Danach soll es bestimmten Kreisen und Städten im Rahmen eines Modellprojekts ermöglicht werden, den Vertrieb über "kommerzielle Lieferketten" auszuprobieren. In dem zunächst auf fünf Jahre begrenzten Zeitraum ist geplant, die Auswirkungen der kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich zu untersuchen. Grund für die Ausgestaltung als Modellprojekt ist die Erkenntnis der Bundesregierung, dass eine flächendeckende Legalisierung aufgrund völker- und unionsrechtlicher Bestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist.

Da bislang keine konkreten Pläne für das Gesetzesvorhaben bekannt sind, kann über die Ausgestaltung des Modellprojekts nur spekuliert werden. Anhaltspunkte könnte das ursprüngliche Eckpunktepapier aus dem Oktober 2022 liefern, welches die Teilnahme am kommerziellen Vertrieb an strenge Anforderungen knüpft. Insbesondere ist zu erwarten, dass für die Herstellung und den Vertrieb eine gesonderte Lizenz notwendig sein wird und die gesamte Lieferkette strengen Überwachungs- und Kontrollpflichten unterliegt. Aufgrund der heiklen Rechtslage dürfte der Entwurf zunächst der EU-Kommission zur Klärung von Auslegungsfragen vorgelegt werden. Zeitgleich zu der nationalen Umsetzung hat die Bundesregierung angekündigt, bei den europäischen Partnern für eine Weiterentwicklung und Flexibilisierung des EU-Rechtsrahmens zu werben.

Cannabis für medizinische Zwecke

Auch für Unternehmen, deren Geschäftsmodell im Anbau und Vertrieb von medizinischem Cannabis liegt, bringt das CanG einige Änderungen mit sich. Während für medizinisches Cannabis bislang die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einschlägig waren, wurde mit dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nun ein eigenes Regelungsinstitut geschaffen. Hierbei hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die in der Praxis bewährten Regelungen des BtMG übernommen. Änderungen ergeben sich zum einen hinsichtlich der Verschreibungspflicht, bei der zukünftig ein normales Rezept an Stelle eines BtMG-Rezepts ausreicht. Zum anderen werden Apotheken durch den Wegfall bürokratischer Vorgaben wie dem Abgabebelegverfahren entlastet.

Eine relevante Neuerung bringt das MedCanG für Unternehmen, die in Deutschland medizini-sches Cannabis anbauen. Während der Anbau früher ausschließlich Unternehmen vorbehalten war, die in einem europaweiten Vergabeverfahren von der Cannabisagentur des Bundesam-tes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgewählt wurden, erfolgt die Berechti-gung zukünftig über ein Erlaubnisverfahren. Hierdurch sollen flexiblere Marktbedingungen, die sich an der tatsächlichen Nachfrage ausrichten, geschaffen werden. Ziel ist es, die bisher bestehende Benachteiligung deutscher Produzenten gegenüber Importunternehmen aufzulö-sen und neue Produktionskapazitäten in Deutschland zu schaffen.

Anmerkung

Die nun vom Bundestag verabschiedete erste Säule des Gesetzgebungsvorhabens ist nicht nur für Privatpersonen, denen durch das Inkrafttreten des KCanG der Anbau und Konsum von Cannabis ermöglicht wird, sondern auch für Cannabisunternehmen interessant. Für inländische Hersteller von medizinischem Cannabis ist die Abkehr vom Vergabeverfahren hin zum Erlaubnisverfahren ein wichtiger Schritt, da der Produktionsstandort Deutschland durch die rechtliche Öffnung gestärkt wird. Hersteller oder Vertreiber von Genusscannabis müssen hingegen weiter auf die Umsetzung der zweiten Säule warten. Da das Modellvorhaben zum kommerziellen Verkauf auf bestimmte Regionen beschränkt sein wird und deshalb ein kompetitiver Wettbewerb zu erwarten ist, sollten Unternehmen den geplanten Markteintritt dennoch bereits jetzt sorgfältig vorbereiten.

Moritz Kopp
Dr. Silke Dulle
Andreas Scheffold
Robert Schmid

Lesen Sie zu diesem Thema ebenso unsere Beiträge Fachgeschäft vs. Social-Club - Rauchzeichen von Lauterbach und Özdemir sowie Erster Cannabis-Gesetzesentwurf im Umlauf – konkrete Anhaltspunkte für Social Clubs

Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Cannabis Legalisierung von Cannabis Anbauvereinigungen Cannabis-Clubs Medizinal-Cannabisgesetz

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