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Grenzen der Gemeinnützigkeit – welche (politischen) Betätigungen werden vom Zweckkatalog des § 52 AO umfasst?

BFH, Urteil vom 10. Januar 2019, V R 60/17

In seinem Urteil vom 10. Januar 2019 stellt der BFH klar, dass eine Betätigung in beliebigen Politikbereichen zur Durchsetzung eigener politischer Interessen nicht unter die zur Volksbildung gehörende politische Bildung zu fassen ist. Eine Förderungswürdigkeit soll insbesondere dann verwirkt sein, wenn die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen beeinflusst werden soll. Vielmehr müsse sich die politische Bildung in geistiger Offenheit vollziehen – mithin grundsätzlich ergebnisoffen gestalten.

Zwangsläufig drängt sich nunmehr die Frage auf, ob dieses Urteil auch Auswirkungen auf andere Bereiche gemeinnütziger Betätigungen im Sinne der Abgabenordnung entfaltet. Kann beispielsweise die Förderung bestimmter Kunst- oder Glaubensrichtungen – die in der Regel im Interesse der jeweiligen Körperschaft erfolgt – weiterhin vollumfänglich unter die steuerbegünstigten Zwecke subsumiert werden?

Sollten nunmehr weitere Bereiche gemeinnützigen Handelns in den Fokus der Finanzverwaltung geraten, könnte das Urteil des BFH unter Umständen einen Flächenbrand auf dem Gebiet der Gemeinnützigkeit auslösen.

Weitere Fragen zu dem Thema beantwortet Ihnen Daniel Hermes gerne.

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Steuerrecht § 52 AO Gemeinnützigkeit