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Inflation + Ausgleich + Prämie

Früher war alles besser. Und billiger. Vieles ist jetzt anders. Und teurer. Lebensmittel, Flüge, Kraftfahrzeuge, Energie. Schön, wenn es in dieser Zeit auch positive Nachrichten gibt. Dieser Blog zum Beispiel bleibt informativ und kostenlos. Und es gibt nach der Corona-Prämie eine Inflationsausgleichsprämie.

Liebe Leserin, lieber Leser,

mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird unter anderem § 3 Nr. 11c EstG geändert. Gegenstand der Änderung ist die Inflationsausgleichsprämie. Die Prämie soll eine weitere Entlastungsmaßnahme zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sein. Zu den Voraussetzungen:

  • Arbeitgeber können in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung (Inflationsausgleichsprämie) von bis zu EUR 3.000 gewähren.
  • Die Inflationsausgleichsprämie ist eine zusätzliche Sonderzahlung. Zweck und Voraussetzungen sind mit der Corona-Prämie vergleichbar.
  • Die Prämie soll Arbeitnehmer in der Inflation entlasten und die gestiegenen Verbraucherpreise abmildern.
  • Einen rechtlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf die Inflationsausgleichsprämie besteht nicht. Eine Prämie zum Ausgleich der Inflation erfolgt damit auf freiwilliger Basis.
  • Wenn der Arbeitgeber jedoch die Prämie gewährt, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Gleichbehandlung bedeutet: Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Arbeitgeber können aber beispielsweise von der Inflation stärker betroffene Arbeitnehmergruppen (z.B. Geringverdiener) eine höhere Prämie gewährten als weniger betroffene Arbeitnehmergruppen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie kann innerhalb des vorgegebenen Zeitraums bis 31.12.2024 als Zahlung oder als Sachbezug erfolgen.
  • Der Maximalbetrag von EUR 3.000 kann, muss aber nicht vollständig ausgeschöpft werden. Arbeitgeber können die Prämie auf einmal oder auch in Teilen gewähren.
  • Die steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie darf nicht mit ohnehin bestehenden Ansprüchen auf Vergütung verrechnet werden oder diese ersetzen. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und in der Vergütungsabrechnung ausdrücklich bezeichnet werden.
  • Arbeitgeber dürfen frei darüber entscheiden, ob sie ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren. Wenn eine Prämie gewährt wird, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Verteilung.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Dr. Erik Schmid T   +49 89 35065-1127 E   Erik.Schmid@advant-beiten.com