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Missbräuchliches Verhalten bei Abmahnung

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17

Ob rechtswidrige AGB, ein fehlerhaftes Impressum oder unvollständige Angaben zum Widerrufsrecht: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann viele Gründe haben. Dementsprechend steigt auch die Zahl der Abmahnungen gegenüber Onlineshops stetig. Nicht selten gehen die Abmahnungen von Mitbewerbern aus, die damit ihren eigenen Marktauftritt stärken oder gar eine neue Einkommensquelle schaffen wollen. In vielen Fällen bringen die daraus resultierenden Vertragsstrafen die betroffenen Onlineshops gar in Existenznöte.

Vor diesem Hintergrund hat der BGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Rechte der abgemahnten Schuldner gestärkt. Setzt ein Mitbewerber Abmahnungen primär aus sachfremden Motiven ein, handelt er rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner kann in diesem Fall den Unterlassungsvertrag kündigen und sich geltend gemachter Vertragsstrafen verweigern. Sachfremde Motive können dabei schon vorliegen, wenn ein Gläubiger systematisch zu hohe Vertragsstrafen geltend macht oder den Schuldner mit möglichst hohen (Prozess-)Kosten belasten will.

Sachverhalt

Ein Mitbewerber mahnte einen Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogerätegesetz ab. Der Konkurrent und Schuldner gab wie gefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Anschluss daran tätigte der Mitbewerber und Gläubiger eine Vielzahl von Testkäufen und stellte dabei fest, dass der Schuldner wiederholt gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen hat. Mit der Klage beantragte der Gläubiger, den Abgemahnten auf Zahlung von sieben verschiedenen Vertragsstrafen und Unterlassung zu verurteilen. Der Schuldner kündigte noch vor der ersten mündlichen Verhandlung den Unterlassungsvertrag, auf der die Vertragsstrafen beruhten.

Die Gerichte stellten fest, dass sich der Gläubiger schon vor der Abmahnung in "schwierigen finanziellen Verhältnissen" befand. Nach Ansicht des BGH drängte sich zudem die Vermutung auf, er wolle durch die exzessive Verfolgung seiner Ansprüche nur Rechtsanwaltsgebühren für seine Berater generieren.

Der BGH bestätigte die ersten beiden Instanzen, in denen die Gerichte die Klage jeweils abgewiesen hatten.

Entscheidung

Der BGH entschied, dass der Schuldner den zugrundeliegenden Unterlassungsvertrag wegen eines "wichtigen Grundes" nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen könne. Im Übrigen wies er die Klage ab, da der Beklagte über § 242 BGB erfolgreich einwenden konnte, der Gläubiger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten.

Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden sachfremde, für sich genommen, nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Es reicht dabei schon aus, wenn die sachfremden Ziele überwiegen, sie müssen jedenfalls nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ob die sachfremden Ziele überwiegen, ist freilich eine Frage des Einzelfalls. Das kann laut BGH der Fall sein, wenn:

  • Die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht.
  • Der Abmahnende möglichst hohe Prozesskosten für den Gegner bezweckt.
  • Der Abmahnende systematisch zu hohe Abmahngebühren und Vertragsstrafen verlangt.
  • Die Abmahnung aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein sachfremden Interessen dient, ohne einen wirtschaftlichen Sinn für den Abmahnenden zu gewähren.
  • Der Prozessbevollmächtigte das Abmahngeschäft des Gläubigers in "eigener Regie" betreibt, um möglichst hohe Gebühreneinnahmen zu erzielen.

Im vorliegenden Fall nahm der BGH ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Gläubigers an. Der Schuldner kann den Unterlassungsvertrag daher nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen, da ihm eine Vertragsfortsetzung nicht zuzumuten ist. Ob dem Schuldner die Fortsetzung des Vertrages zumutbar ist, ist zwar eine Prognose für die Zukunft. Bei der Beurteilung dieser Frage, berücksichtigt der BGH im Rahmen einer Rückschau aber auch, dass das rechts-missbräuchliche Handeln des Gläubigers die ursprüngliche Abmahnung unberechtigt erscheinen lässt. Die Kündigung lässt bereits entstandene Vertragsstrafen allerdings nicht nachträglich entfallen, sondern gilt nur für die Zukunft ("ex-nunc").

Allerdings stellte der BGH fest, dass der Schuldner das rechtsmissbräuchliche Handeln des Abmahnenden auch bereits entstandenen Vertragsstrafen entgegen halten kann. Der BGH stützt diese Rechtsfolge auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB. Diese Einwendung gilt im Gegensatz zur Kündigung auch rückwirkend ("ex-tunc") und kann daher auch bereits entstandenen Ansprüchen entgegen gehalten werden.

Damit nimmt der BGH auch zu einem lange schwelenden Streit Stellung: Der Schuldner eines Unterlassungsvertrag kann diesen nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen und gleichzeitig bereits entstandenen Vertragsstrafen den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Handelns nach § 242 BGB entgegen halten, wenn dem Vertrag eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung voraus gegangen ist. Diese Frage hatte der BGH bisher stets offen gelassen.

Praxistipp

Eine pauschale Antwort darauf, wann das Verhalten eines abmahnenden Gläubigers rechtsmissbräuchlich ist, existiert nach wie vor nicht. Diese Frage ist stets abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Allerdings gibt der BGH der Praxis klare Fallgruppen an die Hand, die zumindest ein Anhaltspunkt für rechtsmissbräuchliches Handeln des Gläubigers sein können. Die Position der Schuldner hat der BGH damit nachhaltig gestärkt.

Der Schuldner kann den Unterlassungsvertrag nun für die Zukunft kündigen und gleichzeitig bereits entstandenen Forderungen entgegen halten, dass der Gläubiger rechtsmissbräuchlich abgemahnt hat.

Wer mit einer Vertragsstrafenforderung konfrontiert ist, sollte beachten, die Kündigung rechtzeitig auszusprechen, wenn er ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Gläubigers erkennt. Wegen § 314 Abs. 3 BGB kann der Schuldner den Unterlassungsvertrag nur innerhalb einer "angemessenen Frist" kündigen. Im vorliegenden Fall hielt der BGH eine Kündigung zwei Monate nach Kenntnis von dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten noch für angemessen.

Fragen dazu beantwortet Ihnen Paul Bek gerne.

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