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§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

§ 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) ist mit Unionsrecht unvereinbar

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat bereits am 18. Juli 2023 entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.

Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, hat sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin gewendet. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB und folglich ohne Umweltprüfung aufgestellt.

Die Vorinstanz hatte den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen und bezüglich der Durchführung des beschleunigten Verfahrens keine Bedenken geäußert. § 13b BauGB sei mit der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-RL) vereinbar, und seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.

Das BVerwG hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren erlassen worden und leide dementsprechend an einem beachtlichen Verfahrensfehler. § 13b Satz 1 BauGB verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der SUP-RL.

Art. 3 Abs 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für genannte Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedsstaaten entweder durch Einzelfallprüfung, Festlegung von Arten von Plänen und Programmen (Artfestlegung) oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). In der Bundesrepublik Deutschland hat sich der Gesetzgeber in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.

Diesem eindeutigen und strengen Maßstab wird § 13b Satz 1 BauGB nach Auffassung des BVerwG nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollen, erlaubt § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte bereits wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche und vom Antragsteller fristgerecht gerügte Verfahrensmangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

Hans Georg Neumeier

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