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Hat der Staatsdiener „ausgedient“?

Karlsruhe/München, 11. Juni 2018 – Dürfen deutsche Beamte streiken? Über diese Frage entscheidet das Bundesverfassungsgericht am morgigen Dienstag, den 12. Juni 2018. Lehrerinnen und Lehrer aus verschiedenen Bundesländern hatten gegen das Streikverbot für Beamte Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 1738/12 u.a.).

Die Lehrkräfte hatten während der Unterrichtszeit an Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilgenommen, was mit Disziplinarmaßnahmen geahndet wurde. Denn Beamten ist es nach dem Grundgesetz verboten zu streiken. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), auf die sich die Lehrer unter anderem berufen, erlaubt hingegen einen Beamtenstreik, wenn die betreffenden Beamten Tätigkeiten ausüben, die nicht unmittelbar hoheitlich sind, wie es bei Lehrern der Fall ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Jahr 2014 mit diesem Dilemma auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass das in der deutschen Verfassung verankerte Streikverbot für Beamte Vorrang vor der EMRK habe. Jedoch müsse der Gesetzgeber das deutsche Recht langfristig an die EMRK anpassen und ein Streikrecht zumindest für einen Teil der Beamten einräumen.

„Ein Streikrecht für Beamte kann es unserer Ansicht nach nicht geben. Wenn das Bundesverfassungsgericht den Beamten ein Streikrecht zuerkennt, würde das letztlich bedeuten, dass für diese Tarifverträge abgeschlossen werden müssten“, meint Dr. Wolfgang Lipinski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT. „Denn ein Streik ist nur zulässig, wenn er ein tariflich regelbares Ziel verfolgt. Derzeit ist die Beamtenbesoldung aber gesetzlich geregelt“, erläutert der Anwalt. Dr. Thomas Lambrich, ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei BEITEN BURKHARDT, ergänzt: „Sollte es in Zukunft ein Streikrecht für Beamte geben, ist fraglich, was am Ende vom Beamtenstatus noch übrig bleibt. Ob Lehrer dann überhaupt noch verbeamtet werden würden, ist ebenfalls spannend“.

Dr. Wolfgang Lipinski und Dr. Thomas Lambrich stehen für weitere Informationen, Statements und Gastbeiträge gerne zur Verfügung.

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