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Sonder-Newsletter Betriebsratswahlen 2018

Liebe Leserin, lieber Leser,

im kommenden Frühjahr finden in ganz Deutschland turnusgemäß Betriebsratswahlen statt. Auch wenn sie nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Wahlvorstand (und damit der Arbeitnehmerseite) durchgeführt werden, ist es Unternehmen zu empfehlen, sich gut vorzubereiten. Denn das Wahlverfahren ist fehleranfällig. Arbeitgeber sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und wissen, wann ein Fehler vorliegt, damit sie im Fall der Fälle optimal reagieren können. Zudem kann es für Unternehmen durchaus interessant sein, sich Gedanken zu machen, ob und wie Betriebsstrukturen im Vorfeld gestaltet werden können.

In diesem Newsletter finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den anstehenden Wahlen. Dabei ist auch die neueste Rechtsprechung berücksichtigt. Außerdem ist eine Übersicht zum Wahlablauf im vereinfachten und normalen Verfahren enthalten. Wir wünschen eine informative Lektüre und stehen für vertiefende Fragen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen
Dr. Christopher Melms

Inhalt

  1. Wann finden Betriebsratswahlen statt?
  2. Ab wann kann der Betriebsrat die Wahl frühestens einleiten?
  3. Werden auch Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat gewählt?
  4. Werden Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt?
  5. Anzahl der Betriebsratsmitglieder – Zählen nur Stammarbeitnehmer oder auch Leiharbeitnehmer?
  6. Sind Leiharbeitnehmer wahlberechtigt und wählbar?
  7. Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der Betriebsratswahl?
  8. Was kann der Arbeitgeber bei Fehlern im Wahlablauf tun?
  9. Kann Betriebsräten, Wahlvorständen, Wahlbewerbern und Wahlinitiatoren gekündigt werden?
  10. Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber im Rahmen der Wahl?
  11. Kann der Betriebsrat die Wahl als digitalisierte Onlinewahl durchführen?

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Sonder-NL Betriebsratswahlen Arbeitsrecht August 2017 de.pdf

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