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Der Mindestlohn und die Haftung der Bundesligavereine am Beispiel von Sicherheitsfirmen

Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von (zunächst) EUR

8,50 pro Zeitstunde. Was viele nicht wissen: Das Mindestlohngesetz birgt erhebliche Risiken auch für Bundesligavereine.

Haftung für Subunternehmer Bundesligavereine haften nämlich jedenfalls dann dafür, dass die von ihnen angeheuerten Werk- und Dienstleister deren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen, wenn sie diese Werk- und Dienstleister engagieren, um Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen und für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit einen Vorteil daraus zu ziehen.

Ein solches Hauptunternehmer-Subunternehmer-Verhältnis besteht regelmäßig zwischen den Bundesligavereinen und privaten Sicherheitsfirmen, die angeheuert werden, um am Spieltag Einlasskontrollen und andere Sicherheitsmaßnahmen rund um die Fußballstadien oder sogar darin vorzunehmen. Eine Verpflichtung der Bundesligavereine, für die Sicherheit in den Stadien zu sorgen, besteht insbesondere gegenüber dem DFB. Die "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen" sehen vor, dass die Bundesligavereine an besonders sicherheitsrelevanten und neuralgischen Orten Sicherheitsleute einsetzen müssen. Ggf. bestehen auch entsprechende Verpflichtungen gegenüber Versicherungen und Behörden. Und es kann kaum ein Zweifel daran bestehen, dass Bundesligavereine, die hierfür externe Sicherheitsfirmen engagieren, gegenüber der Verwendung eigener Arbeitnehmer einen Vorteil für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit nutzen.

Arbeitnehmer der Sicherheitsunternehmen können an die Vereine herantreten Bedient sich also ein Bundesligaverein einer externen Sicherheitsfirma, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und zahlt die Sicherheitsfirma nicht den Mindestlohn an ihre Arbeitnehmer, können diese Arbeitnehmer vom Bundesligaverein den Mindestlohn verlangen, soweit sie für den Bundesligaverein tätig wurden. Auch für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung kann der Bundesligaverein dann in Haftung genommen werden. Dabei kann nicht nur ein erheblicher finanzieller Schaden drohen; der damit einhergehende Imageschaden kann für einen Club noch schwerer wiegen.

Abweichungen nach unten vom Mindestlohn bei für allgemeinverbindlich erklärtem Tarifvertrag möglich Im Hinblick auf externe Sicherheitsfirmen ist zu beachten, dass in den einzelnen Bundesländern schon heute Branchenmindestlöhne gelten, die teilweise unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, teilweise schon heute dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen oder ihn sogar überschreiten. Bis längstens 31. Januar 2017 sind Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn nach unten zulässig, wo ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag in der Branche dies vorsieht. Aber auch im Hinblick auf solche tarifvertraglichen Mindestlöhne haften die Bundesligavereine, wenn externe Sicherheitsfirmen den Mindestlohn nicht zahlen.

Auch Haftung für Sub-Subunternehmer, Verleihunternehmen und bei Insolvenz des Dienstleisters Mehr noch: Die Haftung für den Mindestlohn erstreckt sich sogar auf Subunternehmer, die von der Sicherheitsfirma beauftragt werden, um deren vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Bundesligaverein zu erfüllen. In der Branche sind solche Subunternehmerketten keine Seltenheit. Des Weiteren haftet der Bundesligaverein auch dann, wenn Verleihunternehmen, die an die Sicherheitsfirma oder deren Subunternehmer Personal verleihen, den jeweils einschlägigen Mindestlohn nicht bezahlen. Eine Haftung kann sogar dann bestehen, wenn Sicherheitsfirmen oder deren Subunternehmer oder Verleihunternehmen zwar vertraglich mit ihren Arbeitnehmern vereinbart haben, den einschlägigen Mindestlohn zu bezahlen oder sogar zu überschreiten, sie jedoch insolvent werden und ausstehende Gehälter schuldig bleiben. Wurden die ausstehenden Gehälter im Rahmen der Tätigkeit für den Bundesligaverein verdient, können die betroffenen Arbeitnehmer ihr Gehalt direkt vom Bundesligaverein verlangen.

Kontrolle der Subunternehmer und Anpassung der Verträge unumgänglich Verhindern lässt sich eine Haftung für Subunternehmer letztlich nur, indem sich der Bundesligaverein nachweisen lässt, dass die Sicherheitsfirma oder deren Subunternehmer oder Verleihunternehmen den jeweils einschlägigen Mindestlohn bezahlen. Dies kann allerdings sehr aufwendig sein. Außerdem setzt es entsprechende vertragliche Regelungen mit den Sicherheitsfirmen voraus. Ein praktisch bewährtes Mittel, die Wahrscheinlichkeit zu verringern, an unseriöse Sicherheitsfirmen zu geraten, die den Mindestlohn nicht bezahlen, ist die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung. Darin bestätigt die Krankenkasse der Sicherheitsfirma, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer gezahlt hat. Und der Bundeligaverein kann die Beauftragung von Sicherheitsfirmen davon abhängig machen, dass eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Grundsätzlich gilt: Je höher das Risiko einer Haftung bzw. der potentielle Umfang der Haftung, desto engmaschiger und sorgfältiger sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Fazit Der ab 2015 geltende Mindestlohn birgt erhebliche Haftungsrisiken für Bundesligavereine, die sich einer Vielzahl von Werk- und Dienstleistern bedienen, um ihre Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen und daraus einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Das obige Beispiel der Sicherheitsfirmen zeigt, dass eine Haftung sehr weitreichende Konsequenzen haben kann. Im Übrigen ist die Haftung nicht auf Sicherheitsfirmen begrenzt. Auch Subunternehmer anderer Branchen, die die Bundesligisten nutzen, kommen in Betracht. Die Haftung für Sicherheitsfirmen dürfte angesichts der teilweise durchaus prekären Arbeitsbedingungen in dieser Branche aber für Bundesligavereine am relevantesten sein.

Letztlich gilt es vor allem, sich des Problems bewusst zu werden und die Zusammenarbeit mit Werk- und Dienstleistern kritisch zu überprüfen, um eine mögliche Haftung auszuschließen.

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