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Russland: „Beneficial Ownership-Bestätigung“ – Entwicklung der Praxis

Gemeinsames Schreiben des Finanzministeriums und des Steuerdienstes der Russischen Föderation Nr. CA-4-7/9270 vom 17. Mai 2017 i. d. F. vom 31. Mai 2017

Anfang des Jahres haben wir Sie über die neue Regelung, die bei Zahlung von passiven Einkünften aus Russland ins Ausland (darunter fallen Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren) gilt und sowohl auszahlende russische Gesellschaften als auch ausländische Empfänger unmittelbar betrifft, informiert (siehe hierzu Tax Newsletter April 2017).

Hintergrund

Russische Gesellschaften müssen bei Zahlungen ins Ausland ab 2017 eine Bestätigung der Nutzungsberechtigung („Confirmation of Beneficial Ownership“) von dem ausländischen Zahlungsempfänger erhalten. Die Bestätigung muss vor der Zahlung vorliegen. Anderenfalls ist die russische Gesellschaft nicht berechtigt, die Vergünstigungen des DBA zum Zeitpunkt der Zahlung anzuwenden. In Bezug auf die Lizenzgebühren würde das beispielweise bedeuten, dass der russische Lizenznehmer 20 Prozent der Quellensteuer einbehalten muss.

Aus der formellen Bestätigung bzw. aus der beigefügten Dokumentation („Defense-File“) sollte ersichtlich sein, dass der Zahlungsempfänger:

  • über die Ressourcen verfügt, die ein unabhängiger Dritter für die vergleichbaren Funktionen benötigen würde;
  • gleiche Risiken trägt, die ein unabhängiger Dritter bei vergleichbaren Geschäften übernehmen würde;
  • die erhaltene Zahlung an eine andere Person nicht in der Weise weiterleitet, dass er als eine Zwischengesellschaft ohne Funktionen und Substanz eingestuft werden kann.



Für die meisten Zahlungsempfänger in Deutschland können die ersten zwei Punkte problemlos nachgewiesen werden. Der letzte Punkt kann jedoch Schwierigkeiten bereiten, insbesondere bei mehrgliedrigen Lizenzierungs- und Finanzierungsstrukturen. Die Lizenzgebühren werden oft an einen Zahlungsempfänger in Deutschland gezahlt, der aber nicht alleiniger Rechtsinhaber ist, sondern die Rechte für sich und für Dritte verwaltet und somit die Lizenzgebühren an andere Konzernmitglieder oder an einen unabhängigen Partner in Deutschland oder im Ausland weiterleiten muss. Das Gleiche betrifft Zinszahlungen. Bei solchen Strukturen ist der unmittelbare Zahlungsempfänger nicht in der Lage und zu Recht nicht bereit, die Nutzungsberechtigung gegenüber der russischen Gesellschaft (und im Endeffekt gegenüber dem russischen Fiskus) zu bestätigen.

Das praktische Problem hierbei besteht darin, dass das geltende Recht keine Regelung zur Lösung solcher Fälle enthält, denn eine „through look approach“-Klausel ist nur in Bezug auf Dividenden vorgesehen: Bei Gewinnausschüttungen kann der Nachweis erbracht werden, dass der tatsächliche Nutzungsberechtigte in der Gesellschafterstruktur die Vorteile des jeweiligen DBA nutzen dürfte, wenn er die Einkünfte unmittelbar bezöge („Mittelbare Entlastungsberechtigung“).

Erläuterungen des russischen Finanzministeriums und Steuerdienstes

Es liegen nunmehr die ersten offiziellen Erläuterungen zur Anwendung der neuen Rechtslage vor. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde die neue Regelung, die eigentlich nur für passive Einkünfte gilt, unbeschränkt auf andere Einkunftsarten anwenden will, was zusätzlich Unsicherheit für Unternehmen schafft. Beispielsweise könnten Zahlungen für die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen betroffen sein.

Zum anderen wurden die Merkmale einer nutzungsberechtigen Person vorgestellt:

  • Die Person zieht unmittelbar Nutzen aus den Einkünften und bestimmt das weitere wirtschaftliche Schicksal der Einkünfte;
  • in Bezug auf die erhaltenen Einkünfte ist die Person nicht im Interesse eines Dritten tätig, der Nutzen aus den Einkünften zieht;
  • die Person ist in dem Staat, in dem sie ansässig ist, wirtschaftlich tätig (Substanztest);
  • die Geschäftsführer sind befugt, die Entscheidungen in Bezug auf die Einkünfte und ihre Verwendung unabhängig zu treffen.



Bei mehrgliedrigen Strukturen muss die Finanzbehörde nicht die ganze Kette untersuchen. Für eine für den Steuerpflichtigen negative Entscheidung genügt es, wenn nachgewiesen wird, dass der erste ausländische Zahlungsempfänger nicht als nutzungsberechtigt angesehen werden kann.

Gleichzeitig darf der Steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringen, dass der eigentliche Nutzungsberechtigte abkommensberechtigt ist und die Auszahlungen an ihn mit keiner Quellensteuer bzw. mit den reduzierten Steuersätzen zu belegen sind.

Auswirkung auf die Praxis

Die Erläuterungen der Finanzbehörde sind insgesamt als positiv einzuschätzen. Denn es besteht bereits jetzt mehr Klarheit darüber, welche Angaben in Form der Bestätigung von dem Zahlungsempfänger einzuholen sind.

Die Finanzbehörde hat außerdem den „through look approach“ für alle Arten der passiven Einkünfte durch die zuletzt genannte Aussage legitimiert, auch wenn die einschlägigen Rechtsnormen unverändert geblieben sind. Die Steuerpflichtigen sollten dies nutzen, indem sie gegebenenfalls die Bestätigung der Nutzungsberechtigung von allen Beteiligten in der Kette erhalten, um somit die Zahlungen von der russischen Quellensteuer rechtsgemäß zu befreien oder diese zu reduzieren.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Frau Anna Lesova gerne zur Verfügung.

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Aktuelles Steuerrecht Russland Beneficial Ownership-Bestätigung Doppelbesteuerungsabkommen