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Überwachung durch Detektiv – verdeckte Ermittlung im Arbeitsverhältnis kann auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle zulässig sein

Bundesarbeitsgericht vom 3. August 2016 – 10 AZR 710/14

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit 35 Jahren bei einem Hersteller von Stanzwerkzeugen als Monteur beschäftigt. Er war seit Januar 2015 durchgehend krankgeschrieben. Seit März 2015 bezog er Krankengeld. Ende Mai 2015 ergaben sich für den Arbeitgeber Anhaltspunkte, dass der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden war. Die Anhörung des Mitarbeiters zu diesen Verdachtsmomenten hatte keinen Erfolg. Daraufhin beauftragte der Arbeitgeber einen Detektiv mit einer verdeckten Überwachung. Der Detektiv stellte durch seine Ermittlung fest, dass der Arbeitnehmer trotz vermeintlicher Arbeitsunfähigkeit tatsächlich für das Konkurrenzunternehmen tätig war. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Entscheidung

Das BAG entschied, dass auch bei einem konkreten Verdacht einer „nur” schwerwiegenden Pflichtverletzung (hier: Wettbewerbsverletzung; also nicht einer Straftat) eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zulässigerweise über § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG; für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) durchgeführt und die Ergebnisse im Verfahren verwertet werden können. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass der Einsatz verdeckter Überwachungsmaßnahmen nur bei Vorliegen des konkreten Verdachts einer Straftat über § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG möglich sei.

Grundvoraussetzung sei ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung, das im Zusammenhang mit der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten steht. Ein solcher Zusammenhang soll jedoch auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber dem konkreten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nachgeht.

Konsequenzen für die Praxis

Nach dem BAG ist zu beachten, dass der mit der Datenerhebung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dazu führt, dass der Arbeitgeber auch im Rahmen des Absatz 1 die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze zu beachten hat. D.h. der Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers müsste erforderlich und verhältnismäßig sein und es darf kein milderes Mittel als den verdeckten Detektiveinsatz (z.B. Befragung von Kollegen, Internetrecherche) geben, um die Pflichtverletzung aufzudecken. Daraus folgt zudem, dass sich auch hier der Verdacht aus konkreten Tatsachen (konkrete Anhaltspunkte sind zu dokumentieren) ergeben muss und eine verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein” unzulässig ist. Der Verdacht muss jedoch nicht „dringend” sein (d.h. es müssen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschäftigte „mit hoher Wahrscheinlichkeit” eine schwere Pflichtverletzung begangen hat), ein „einfacher” Verdacht, d.h. Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht, sind ausreichend. Nur wenn diese Grundsätze berücksichtigt werden, kann § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG nach dem BAG für Pflichtverletzungen eine ausreichende Grundlage für einen verdeckten Detektiveinsatz sein.

Praxistipp

Das BAG stellt mit seiner Entscheidung klar, dass auch bei Pflichtverletzungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle verdeckte Ermittlungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen sind. Die für Straftaten nach Satz 2 entwickelten, oben erörterten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit sind jedoch weitgehend zu übertragen: Arbeitgeber sind somit gut beraten, vor einem verdeckten Detektiveinsatz alle Umstände zu dokumentieren und sämtliche anderen Ermittlungsmöglichkeiten lückenlos auszuschöpfen, um nicht ein Verwertungsverbot im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu riskieren.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie bitte Frau Dr. Anja Branz und Herrn Dr. Daniel Hund.

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