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MoPeG verabschiedet – Und nun?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) hat den Deutschen Bundestag passiert und wartet nun auf seine Verkündung. Unzählige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (auch "GbR" oder "BGB-Gesellschaften" genannt) fragen sich nun, was dies für sie bedeutet.

Wen das MoPeG betrifft

Zehntausende von BGB-Gesellschaften unterschiedlichsten Zuschnitts sind von der Gesetzesänderung betroffen, ohne spontan die Auswirkungen für sie zu überblicken. Während die gesetzlichen Regelungen für die BGB-Gesellschaft seit dem Jahr 1900 weitgehend unverändert geblieben sind, hat die BGB-Gesellschaft in ihrer Systematik, in ihrem Verständnis aber auch in ihrem Einsatz im Rechtsverkehr einen grundlegenden Wandel erfahren. Ursprünglich war die Gesellschaft nichts weiter als ein ausschließlich vertragliches Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen Gesellschaftsvermögen. Mehr als 100 Jahre später hat ihr der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr zugesprochen, ohne damit jedoch eine juristische Person zu sein.

Der Einsatz der BGB-Gesellschaft ist jedoch sehr vielfältig. So gibt es Gesellschaften, in denen sich Gesellschafter nur zur Erlangung eines gemeinsamen Zwecks verabredet haben, nach außen jedoch nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Andere Gesellschaften beschränken sich auf das Halten eines Vermögens, insbesondere Grundvermögen oder Gesellschaftsanteile. Wiederum andere Gesellschaften betreiben eine Berufs- oder Geschäftstätigkeit, ohne jedoch Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG und dergleichen) zu sein. Diese Vielfalt ist insbesondere deshalb möglich, da das Gesetz seit jeher weitestgehend abdingbar ist und damit eine sehr individuelle Ausgestaltung der Gesellschaft und des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander ermöglicht. Ohne diese Flexibilität aufgeben zu wollen, werden nun die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB neu gefasst und es stellt sich die Frage, wann welche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages an die künftigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB-E anzupassen sind.

Dieser Beitrag soll nicht Einzelheiten des neuen Gesetzes und erste auftretende Streitfragen darstellen; dies bleibt weiteren Fachbeiträgen vorbehalten. Vielmehr soll er der Orientierung dienen, um was es beim MoPeG geht und wie es nun weitergeht.

Um was es beim MoPeG geht

Ein Gesellschaftsregister

Wesentliche Neuerung wird die Möglichkeit oder auch Verpflichtung zur Eintragung der BGB-Gesellschaft in ein eigenes geschaffenes Gesellschaftsregister (vergleichbar dem Handelsregister für Personenhandels- und Kapitalgesellschaften) sein.

Innen- oder Außengesellschaft? - Rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig?

Bevor sich also die Frage stellt, ob und welche Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Zweifel unabdingbar oder zumindest zweckmäßig sind, bedarf es einer Antwort auf die grundlegende Frage, ob die bisherige BGB-Gesellschaft eine Innen- oder Außengesellschaft ist bzw. künftig sein soll und daraus resultierend, ob die Gesellschaft in das künftig eingerichtete Gesellschaftsregister – ähnlich Eintragung von Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften – werden soll.

Um den zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Innen- und Außengesellschaft in der Vergangenheit ein Ende zu bereiten, hat der Gesetzgeber hierfür klare Regelungen geschaffen und die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich anerkannt. Mit der Schaffung eines öffentlichen Registers kann die BGB-Gesellschaft künftig auch eine öffentliche Publizität zum Nachweis ihrer Existenz, ihrer Identität und ihrer Vertretungsregelungen in Anspruch nehmen.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft ist, ob die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll oder nicht. Die rechtsfähige Gesellschaft kann eigenes Vermögen erwerben und nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen, § 705 Abs. 2 BGB-E. Damit sind nicht nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger des Vermögens einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft, sondern die Gesellschaft selbst. Die nichtrechtsfähige Gesellschaft ist lediglich zur Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses unter den Gesellschaftern gedacht. Vermögen kann die nichtrechtsfähige Gesellschaft nicht halten.

Innengesellschaften brauchen sich nicht registrieren zu lassen

Gesellschaften, die bereits heute weder über Vermögen verfügen noch nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen, und zwar auch nicht allein dadurch, dass sie sich beispielsweise in ihrer Tätigkeit allein auf das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils beschränken, gelten deshalb künftig als nichtrechtsfähige Gesellschaften und brauchen im Wesentlichen nichts zu tun. Nichtsdestotrotz lohnt es sich auch für diese Gesellschaften, sich angesichts der materiellen Neuregelungen der §§ 705 ff. BGB-E Gedanken zu machen, ob und inwieweit beispielsweise die Klauseln für den Ausschluss von Gesellschaftern, die Auflösung der Gesellschaft oder auch Regeln über die Beschlussfassung angepasst werden können. Da das Personengesellschaftsrecht, wie das Gesetz klargestellt, weitestgehend abdingbar ist, mag in vielen Fällen eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der bisherige Gesellschaftsvertrag unverändert fortbestehen kann.

Außengesellschaften benötigen Registrierung für Grundbuchamt oder Aktienregister

Anders verhält es sich hingegen für Gesellschaften, die – in welchem Umfang auch immer – am Rechtsverkehr nach außen teilnehmen und insbesondere über Vermögen verfügen. Letzteres bedeutet nicht nur, dass die Gesellschaft insbesondere Vermögen wie Grundstücke, Gesellschaftsanteile oder andere Assets hält; das Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn die Gesellschaft in irgendeiner Weise am Leistungsverkehr teilnimmt, Verbindlichkeiten eingeht oder auf andere Weise gegenüber Dritten auftritt. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich künftig um rechtsfähige Gesellschaften, die sich registrieren lassen können, grundsätzlich hierzu jedoch nicht verpflichtet sind. Nehmen die Gesellschaften allerdings nicht nur sporadisch am Rechtsverkehr teil, ist eine Registrierung faktisch zwingend. Soll die (rechtsfähige) Gesellschaft als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch oder als Aktionärin in das Aktienregister eingetragen werden, ist eine Registrierung im Gesellschaftsregister zwingende Voraussetzung. Dies erleichtert zum einen die Handhabung und Information über den Eigentümer bzw. Aktionär und die dahinterstehenden Gesellschafter, stellt aber auch einen wesentlichen weiteren Schritt des Gesetzgebers zur Herstellung von Transparenz in Rechtsverhältnissen zum Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung dar.

Anpassungen den Gesellschaftsvertrags? - Gibt es Übergangsfristen?

Inkrafttreten am 1. Januar 2024- Bleibt ausreichend Zeit?

Die Änderungen der Regelungen für BGB-Gesellschaften in den §§ 705 ff. des BGB sollen ab 1. Januar 2024 in Kraft treten. Bleibt also ausreichend Zeit?

Für beide Arten der künftigen BGB-Gesellschaft, das heißt unabhängig von der Rechtsfähigkeit stellt sich die Frage, ob und inwieweit (a) die bisherigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages aufrechterhalten werden können, (b) an die ab 1. Januar 2024 geltenden Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB-E anzupassen sind oder (c) gar angesichts der künftigen Regelungen neue Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages bieten. Diese Frage bedarf sorgfältiger Analyse und Abstimmung unter den Gesellschaftern und kann keinesfalls pauschal für die verschiedensten Belange und Arten von BGB-Gesellschaften beurteilt werden. Der Gesetzgeber hat dementsprechend auch keine nennenswerten Vorgaben gemacht, sondern vielmehr ausdrücklich die größtmögliche Gestaltungsfreiheit vorgesehen.

Ausscheiden oder Auflösen - Einigung vor dem 1. Januar 2024 erforderlich?

Regelungsbedarf hat der Gesetzgeber jedoch im Hinblick auf das Vertrauen der Gesellschafter in die bestehenden gesetzlichen Ausscheidens- oder Auflösungsregelungen gesehen. Viele Gesellschaften haben diesbezüglich keine oder zumindest keine hinreichenden Regelungen getroffen. Das MoPeG nähert die diesbezüglichen Bestimmungen stark an die Bestimmungen des HGB für die OHG und die KG an, was aber nicht dazu führen soll, dass die Gesellschafter entgegen ihrem Willen künftig mit neuen Auflösungs- oder Ausscheidensregelungen konfrontiert werden, die nicht ihren Vorstellungen oder Bedürfnissen entsprechen. Deshalb soll jedem Gesellschafter die Möglichkeit gegeben werden, eine Aufrechterhaltung des Status quo herbeizuführen. Nach der Übergangsregelung aus Art. 47 des MoPeG hat jeder Gesellschafter das Recht, bis zum 31. Dezember 2024, das heißt für den Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des MoPeG, durch einseitige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft die Anwendung der bisherigen gesetzlichen Regelungen zu verlangen, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Dieses Verlangen kann sodann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.

Die Gesellschafter haben also noch mehr als zweieinhalb Jahre Zeit, die Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Kündigungs-, Ausscheidens- oder Auflösungsgründe der Gesellschaft über das Inkrafttreten des MoPeG hinaus zu verlangen. Tritt ein Auflösungs- bzw. Ausscheidensgrund hingegen erst nach dem 31. Dezember 2024 ein, gilt für die Gesellschafter die künftige Rechtslage, das heißt der Gesellschaftsvertrag bzw. die gesetzliche Regelung, sofern der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen nicht vorsieht oder diese Regelungen nicht in Einklang mit den künftigen gesetzlichen Regelungen stehen. Die Gesellschafter können sich jedoch auch überlegen, das Verlangen des Gesellschafters zurückzuweisen, sofern sie über eine entsprechende Mehrheit verfügen und Gesellschafterbeschlüsse nicht der Zustimmung aller Gesellschafter – wie heutzutage üblich – bedürfen. Erreicht also der das Verlangen stellende Gesellschafter nicht die Sperrminorität, kann er von den weiteren Gesellschaftern überstimmt werden, was die Anwendung der künftigen Regelungen des MoPeG für alle bedeutet.

Fazit

Dementsprechend sollten die Gesellschafter sich – neben der Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags angesichts der weiteren neuen Regelungen – vor allem die Kündigungs- und Auflösungsvoraussetzungen kritisch ansehen, insbesondere auch im Hinblick auf heute vielleicht nicht vorstellbare Auflösungs- oder Kündigungsgründe, sei es mit Blick auf die Kündigung eines Gesellschafters, sei es mit Blick auf die Kündigung durch einen Gesellschafter, um keine Überraschungen zu erleben, insbesondere nicht in oftmals sehr konfliktbelasteten Trennungsversuchen.

Roland Startz


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