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Von der Regierungskommission zum Eckpunktepapier – was bleibt von der angestrebten Krankenhausreform?

Rechtzeitig vor der politischen Sommerpause konnten sich Bund und Länder am 10. Juli 2023 auf ein Eckpunktepapier für die geplante Krankenhausreform einigen. Stein des Anstoßes für die Abstimmungen zwischen den Landes- und dem Bundesgesundheitsministerium war die am 6. Dezember 2022 veröffentlichte dritte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission zu einer grundlegenden Reform der Krankenhausvergütung (lesen Sie hier unseren Blogbeitrag hierzu).

Nachdem diese vor allem seitens der Bundesländer im Hinblick auf deren verfassungsrechtlich gewährleistete Gesetzgebungskompetenzen kritisiert wurde (lesen Sie hier unseren Blogbeitrag hierzu), haben sich Bund und Länder nun gemeinschaftlich auf das Eckpunktepapier geeinigt, das in einem Referentenentwurf münden soll. Der Zeitplan hierfür ist ambitioniert. Bereits zum 1. Januar 2024 soll das Gesetz in Kraft treten.

Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Neuerungen und Unterschiede sich aus dem Eckpunktepapier im Vergleich zu der Empfehlung der Regierungskommission vom 6. Dezember 2022 ergeben und welche Aspekte hiervon beibehalten wurden.

Abkehr von reiner Fallpauschalenvergütung

Wie bereits im Vorschlag der Regierungskommission vorgesehen, soll das Vergütungssystem dergestalt geändert werden, dass die bisherige Fallpauschalenvergütung durch eine Vorhaltepauschale in Kombination mit einer Absenkung der Fallpauschalen ersetzt wird. Damit soll den Krankenhäusern der Anreiz gesetzt werden, um Strukturen unabhängig von der jeweiligen Leistungserbringung vorzuhalten. Dies soll eine flächendeckende Versorgung unabhängig von Finanzierungsfragen gewährleisten.

Dieser Punkt war bereits in dem Kommissionspapier enthalten und wohl auch politisch zu keinem Zeitpunkt strittig. Bundesgesundheitsminister Lauterbach sieht in der Vorhaltepauschale, die in einer Übergangsphase 60 % der durchschnittlichen DRG-Vergütung der Häuser ausmachen soll, "eine Existenzgarantie gerade für kleine Klinken".

Keine bundeseinheitlichen Versorgungsstufen und geplantes Transparenzgesetz

Nahezu gänzlich rückt das Eckpunktepapier von der ursprünglich vorgesehenen bundeseinheitlichen Definition von Krankenhausversorgungsstufen (sog. Leveln) ab. Vorgesehen war, dass die Krankenhäuser zukünftig bundesweit einheitlich in die Level I bis Level III aufgeteilt werden. Dies führte zu erheblicher Kritik auf Landesebene. Nun stellt das Eckpunktepapier unmissverständlich klar, dass die Zuständigkeit für die Krankenhausplanung ausschließlich bei den Ländern verbleibt. Damit ist eine bundesweit einheitliche Level-Einteilung endgültig vom Tisch. Zu erwarten dürfte sein, dass jedes Bundesland auf Grundlage einheitlicher Vorgaben eigene Regeln treffen wird. Da Bayern gegen das Eckpunktepapier stimmte und Schleswig-Holstein sich enthielt, ist ein Flickenteppich an Regelungen zu erwarten.

Von den ursprünglich vorgesehenen Leveln ist lediglich ein geplantes Instrument zur Information und Aufklärung von Patientinnen und Patienten durch das Bundesgesundheitsministerium übriggeblieben. Dafür wird der Bund die Krankenhäuser Versorgungsstufen (Level) zuordnen sowie die Verteilung der Leistungsgruppen auf die einzelnen Standorte transparent darlegen. Der Bund möchte dies durch ein eigenes Transparenzgesetz umsetzen.

Sektorenübergreifende Versorger

Näher konkretisiert wurden die sog. "Level Ii-Krankenhäuser", die als sektorenübergreifender Versorger eine zentrale Rolle der zukünftigen Gesundheitsversorgung einnehmen sollen. Durch diese soll eine wohnortnahe, stationäre, interdisziplinäre Grundversorgung gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen ambulante fach- und hausärztliche Leistungen sowie medizinisch-pflegerische Leistungen erbracht werden können.

Die Sicherstellung einer allgemeinen stationären Behandlung in einer allgemeinmedizinischen oder geriatrischen Abteilung soll die Mindestanforderung an ein Level li-Krankenhaus bilden. Gleichzeitig ist die Schaffung zusätzlicher Abteilungen (Innere Medizin oder Chirurgie) möglich. Neben allgemeinen, stationären Behandlungen sollen Level li-Krankenhäuser auch Leistungen wie ambulante Operationen, belegärztliche Leistungen und Leistungen der Pflege wie Übergangspflege gem. § 39e SGB V und Kurzzeitpflege anbieten.

Gleichzeitig sollen die sektorenübergreifenden Versorger einen wesentlichen Bestandteil in der ärztlichen und pflegerischen Aus- und Weiterbildung bilden. Konkrete Anhaltspunkte, welche Änderungen sich für die ärztliche- und pflegerische Aus- und Weiterbildung ergeben werden, enthält das Eckpunktepapier aber nicht.

Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung bleiben weiterhin viele Fragen offen. Es bleibt daher nur, das Gesetzgebungsverfahren weiter aufmerksam zu verfolgen, um frühzeitig auf die angekündigten Änderungen reagieren zu können. Der nun ersehnte Referentenentwurf sollte die nötige Klarheit bringen.

Benjamin Knorr
Dr. Silke Dulle

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Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Krankenhausreform Krankenhausversorgung Gesundheitsversorgung Versorgungsstufen

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