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Russland: Insolvenz natürlicher Personen – Änderungen im Insolvenzgesetz

Mit der Einführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellt sich Russland auf schwierige Zeiten ein. Die Regelungen erhöhen aber die Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern.

Im Dezember 2014 erfolgten zahlreiche Änderungen im Insolvenzgesetz (Föderales Gesetz Nr. 127-FZ „Über die Insolvenz (den Bankrott)“).

Die wohl wichtigste Änderung stellt die Einführung des im russischen Recht neuen Instituts einer Privatinsolvenz dar. Bisher kannte das Insolvenzgesetz nur Insolvenzverfahren über das Vermögen unternehmerisch tätiger Personen – juristische Personen und Einzelunternehmer. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer nicht wirtschaftlich tätigen Person gelten u. a. folgende Besonderheiten:

  • Ein Insolvenzverfahren ist nur möglich, wenn die offenen Verbindlichkeiten einen Betrag von RUB 500.000 übersteigen; diese Hürde gilt aber nur für Gläubigeranträge, der Schuldner kann einen Eigenantrag auch bei einem geringeren Betrag stellen;
  • Für Insolvenzverfahren über natürliche Personen sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig;
  • Das Gericht kann mit Zustimmung des Gläubigers einem Darlehensnehmer Stundung bis zu drei Jahren bewilligen; der Darlehensnehmer ist verpflichtet, innerhalb dieser Zeit seine Verbindlichkeiten zu begleichen;
  • Während der Stundungsperiode gelten für den Schuldner folgende Beschränkungen: Zum einen darf er keine Beteiligungen erwerben; zum anderen bedarf es zur Darlehensaufnahme, Vermögensverpfändung, zum Abschluss von Kaufverträgen über bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie Wertpapiere, deren Wert RUB 50.000 übersteigt, der vorherigen Zustimmung eines Treuhänders;
  • Werden die Verbindlichkeiten nach Ablauf der dem Schuldner vom Gericht gewährten Frist nicht erfüllt, wird der Schuldner für insolvent erklärt, und seine Verbindlichkeiten werden aus seinem Vermögen beglichen;
  • Bei der Verwertung des schuldnerischen Vermögens gilt ein besonderes Verfahren (Versteigerung, Pfändungsschutz für den lebensnotwendigen Teil des Vermögens);
  • Das Insolvenzverfahren dauert bis zu fünf Jahre; während dieser Zeit darf der Schuldner keine Geschäftsführungsaufgaben in juristischen Personen übernehmen.



Die Bestimmungen des Gesetzes über die Insolvenz der Bürger treten ab dem 1. Juli 2015 in Kraft.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Falk.Tischendorf@bblaw.com Alexander.Bezborodov@bblaw.com

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