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Russland: Keine Erstattung von "Erfolgshonorar" als Gerichtskosten

Ende Februar 2015 hat das Richterkollegium für wirtschaftliche Streitigkeiten beim Obersten Gericht sich mit der Frage beschäftigt, ob die obsiegende Partei bei der Einforderung von Gerichtskosten von der unterlegenen Partei auch die Erstattung eines sog. "Erfolgshonorars“ ihrer Rechtsanwälte verlangen kann. Erfolgshonorare stellen Vergütungsbestandteile in Abhängigkeit vom erfolgreichen Verfahrensabschluss. Im Ergebnis verneint das Oberste Gericht die Frage.

Die Entscheidung begründet das Oberste Gericht damit, dass das Erfolgshonorar nicht eine Vergütung der Partei für erbrachte Leistungen darstelle, sondern eine Prämie. Das Ergebnis einer solchen Vereinbarung zwischen einem Mandanten und seinem Vertreter kann nicht gegenüber dem Prozessgegner als Gerichtskosten geltend gemacht werden.

Damit hat das Oberste Gericht in Ergänzung zur Verordnung Nr. 1-P des Verfassungsgerichts vom 23. Januar 2007 und zum Informationsschreiben Nr. 48 des Präsidiums des Obersten Wirtschaftsgerichts vom 29. September 1999 darauf hingewiesen, dass zum einen ein Erfolgshonorar nicht im Rahmen der Gerichtskosten erstattungsfähig ist. Zum anderen bestätigt es die Auffassung, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unzulässig ist, wenn die Zahlung des Erfolgshonorars vom Urteil eines Gerichts in einem konkreten Fall abhängt.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Falk Tischendorf Alexander Bezborodov

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