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Russland: VerfG beschränkt Möglichkeit gerichtlicher Herabsetzung von Vertragsstrafen

Vertragsstrafen sind in der Handelspraxis ein weit verbreitetes Instrument, um die korrekte Erfüllung von vertraglichen Pflichten zu erreichen. In Russland bot diese Form der vertraglichen Gestaltung aber bisher wenig Sicherheit, da die Strafe von den Gerichten willkürlich herabgesetzt werden konnte. Nunmehr hat das Verfassungsgericht die Möglichkeit dieser Vorgehensweise deutlich eingeschränkt.

Art. 333 des russischen Zivilgesetzbuches erlaubt Gerichten die Herabsetzung von Vertragsstrafen, wenn deren Höhe außer Verhältnis zu den Folgen der Pflichtverletzung steht. Diese Norm gilt – anders als bspw. in Deutschland – auch für die Verhältnisse zwischen juristischen Personen. Ihre Anwendung hat seit jeher Fragen aufgeworfen und die Rechtsprechung erschwert. Diskutiert wurde etwa, ob das Gericht von sich aus die Bestimmungen des Art. 333 ZGB anwenden kann, in welchem Rahmen eine Herabsetzung möglich ist oder welche Beweismittel angemessen sind, um das offensichtliche Missverhältnis zwischen Vertragsstrafe und Pflichtverletzung nachzuweisen.

Bereits im Jahr 2000 nahm das Verfassungsgericht Stellung zu Art. 333 ZGB. Danach sei das Gericht nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich verpflichtet, einen Ausgleich zwischen der Vertragsstrafe und der durch den jeweiligen Rechtsverstoß verursachten tatsächlichen Schadenshöhe herzustellen. Die wört­liche Auslegung dieser Position hatte zur Folge, dass die Gerichte selbstständig, auch ohne Antrag und ohne Berücksichtigung der Argumente der Parteien die Vertragsstrafe auf eine ihrer Einschätzung nach gerechte Höhe korrigierten. Nicht selten wurde dabei die vertragliche Strafe auf ein Zehntel herabgesetzt.

Diese Vorgehensweise der Gerichte wurde scharf kritisiert. Sie verletze den Grundsatz der Vertragsfreiheit bei der Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe sowie das Verhandlungs- und Gleichberechtigungsprinzip der Parteien in einem Gerichtsverfahren. Die Rechtsprechung änderte sich im Laufe der Zeit; die Gerichte setzten Vertragsstrafen im Sinne von Art. 333 ZGB nur noch in Ausnahmefällen und auf Antrag des Beklagten herab.

Am 15. Januar 2015 bestätigte das Verfassungsgericht diese neue Position der Rechtsprechung in seinen Beschlüssen Nr. 6-O und 7-O: Das Gericht darf die Höhe der Vertragsstrafe bei einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Folgen der Pflichtverletzung herabsetzen, wenn der Beklagte den entsprechenden Willen äußert, entsprechende Beweise vorliegen und die Parteien im Rahmen einer Gerichtsverhandlung die Möglichkeit zur Stellungnahme haben.

Das Verfassungsgericht hat damit seine frühere strenge Auffassung, wonach Gerichte zur Herabsetzung der Vertragsstrafe sogar verpflichtet seien, modifiziert und den gemäßigteren Ansatz der höheren Gerichtsinstanzen bestätigt.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Falk.Tischendorf@bblaw.com Alexander.Bezborodov@bblaw.com

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