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Russland: Vorrang russischer Verfassung gegenüber europäischer Konvention für Menschenrechte

Am 14. Juli 2015 verabschiedete das Verfassungsgericht der Russischen Föderation seine Verordnung Nr. 21-P ("Verordnung“), in dem es die Frage des Verhältnisses der Vorschriften der Verfassung der Russischen Föderation zu den Verordnungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Kollisionen entschied.

Anlass für die Erörterung dieser Frage war die Anfrage einer Gruppe von Abgeordneten der Staatsduma der Russischen Föderation. Nach Ansicht der Abgeordneten verpflichtet die Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten ("Konvention“) die Russische Föderation de facto zur unbedingten Erfüllung der Entscheidungen des Straßburger Gerichts auch dann, wenn diese der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen.

In seiner Entscheidung verwies das Verfassungsgericht darauf, dass die Konvention durch die Ratifikation Bestandteil des Rechtssystems der Russischen Föderation geworden sei. Damit sei die Russische Föderation grundsätzlich verpflichtet, Entscheidungen des Straßburger Gerichts zu erfüllen. Allerdings dürfe eine solche Entscheidung in der Russischen Föderation ausnahmsweise nicht vollstreckt werden, wenn die Auslegung der Vorschrift der Konvention durch den Europäischen Gerichtshof den Verfassungsgrundsätzen der Russischen Föderation widerspricht. Soweit reiche die Übertragung der Souveränität durch die Ratifikation nicht. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung verwies das Verfassungsgericht auf ähnliche Sichtweisen in anderen Mitgliedsstaaten der Konvention. Dazu wurde auf Entscheidungen aus Deutschland, Italien, Österreich und Großbritannien verwiesen.

Das Verfassungsgericht betonte außerdem, dass der föderale Gesetzgeber berechtigt sei, ein besonderes Verfahren einzuführen, mit dem das Verfassungsgericht Kollisionen zwischen der Verfassung und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lösen kann.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Verordnung konkret auf die Erfüllung der Entscheidungen des Straßburger Gerichts in Russland auswirken wird.

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