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Kurzkommentar zum Referentenentwurf des BMF

+++ UPDATE VOM 2. JULI 2021 +++

Mit geringen Änderungen ist das Gesetz nun verabschiedet worden. Wir möchten Sie kurz auf die durch das Gesetz ab dem 1. Juli 2021 geltenden Änderungen hinweisen:

  1. Durch das Fondstandortgesetz wird der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen des Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber von EUR 360 auf EUR 1.440 angehoben. Die Steuerfreiheit bleibt aber weiter daran geknüpft, dass die Beteiligung mindestens allen Mitarbeitern offenstehen muss, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots mindestens ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
  2. Durch den neu eingeführten § 19a EStG wird der Zeitpunkt der Besteuerung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers nach Hinten verlagert. Die Regel war bisher, dass eine Besteuerung im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensverteilung erfolgte. Nunmehr tritt eine Besteuerung erst ein, wenn die Anteile verkauft werden, das Dienstverhältnis beendet wird oder seit der Übertragung 12 Jahre vergangen sind. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung lediglich bei Kleinstunternehmen, sowie kleinen und mittleren Unternehmen gilt deren Gründung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt.

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Kurzkommentar zum Referentenentwurf des BMF hinsichtlich der geplanten Gesetzesänderung zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Am 3. Dezember 2020 wurde der im Vorfeld vieldiskutierte Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMF) zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen veröffentlicht; siehe auch zuletzt der Beitrag von Dr. Christian Kalusa in unserem letzten Start-up Newsletter.

Um Start-ups in Deutschland weiter zu fördern und so das Innovations- und Wachstumspotential der deutschen Wirtschaft zu steigern, sollen neben den Unternehmen selbst auch die Mitarbeiter von Start-ups in die steuerliche Förderung mit einbezogen werden.

Hierzu sind mit Wirkung zum 1. Juli 2021 folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen wird von EUR 360 auf EUR 720 p.a. angehoben; § 3 Nr. 39 EStG.
  • Nach dem neuen § 19a EStG sollen bei Arbeitnehmern Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen durch den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Zeitpunkt der Übertragung besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar im Zeitpunkt der Veräußerung, bei einem Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach 10 Jahren.

Das bedeutet: Einkünfte, die sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitsgebers ergeben, müssen nicht bereits im Zeitpunkt des Zuflusses, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt besteuert werden.

Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages nach § 3 Nr. 39 EStG ist sicherlich begrüßenswert, allerdings eher von untergeordneter Bedeutung, Die Gewährung des Freibetrages ist nämlich insbesondere daran geknüpft, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Spannend wird es in Bezug auf den neuen § 19a EStG.

Ein wesentlicher Nachteil von „echten“ Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen liegt darin, dass ein geldwerter Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 S.1 EStG grundsätzlich in dem Zeitpunkt versteuert werden muss, in dem er dem Mitarbeiter zufließt. Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Vermögensbeteiligungen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist ein solcher geldwerter Vorteil und führt deshalb grundsätzlich mit Übertragung der Anteile zu einem steuerpflichtigen Vorgang beim Mitarbeiter, ohne dass dieser einen baren Mittelzufluss verzeichnen kann (sog. Dry Income). Durch die zusätzliche Steuerlast beim Mitarbeiter dreht sich der gewünschte Effekt der Incentivierung bei Modellen, die dies nicht berücksichtigten, daher wohl eher ins Gegenteil.

Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, wird derzeit ganz überwiegend mit rein schuldrechtlichen Ansprüchen gearbeitet (sog. virtuelle Anteile), bei denen ein zu versteuernder Zufluss nicht bereits mit Anspruchsbegründung, sondern erst mit Zufluss beim Mitarbeiter entsteht. Um eine echte Alternative zu diesen virtuellen Anteilen zu schaffen, soll nun der neue § 19a EStG eingeführt werden.

Fraglich ist allerdings, ob die mit dem neuen § 19a EStG einhergehende Verlagerung des Besteuerungszeitpunktes das geschilderte Problem lösen kann und damit die echte Mitarbeiterbeteiligung zu einer attraktiven Alternative zu den vorherrschenden virtuellen Mitarbeiterprogrammen werden kann. Problematisch erscheinen hier insbesondere die jetzt gewählten Anknüpfungspunkte für die Besteuerung.

Der erste Anknüpfungspunkt für das Auslösen der Besteuerung ist klar – die Veräußerung der Anteile im Fall eines Exits; dies ist auch bei den virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der übliche Anknüpfungspunkt für die Besteuerung. Die Besteuerung im Falle des Exits ist für den Mitarbeiter tragbar, da ihm auch ein Veräußerungserlös für seine Anteile zufließt.

Auch der zweite Anknüpfungspunkt ist zumindest nachvollziehbar – irgendwann will der Fiskus zugreifen – hier eben nach 10 Jahren. Nach unserem Verständnis ist für die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils auf den Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung abzustellen, da die Besteuerung lediglich „aufgeschoben“ wird. Der Mitarbeiter könnte sich demnach in den 10 Jahren auf die zusätzliche Steuerlast einstellen. Aufgrund des engeren Anwendungsbereichs des steuerfreien Höchstbetrages für Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG), dürfte die Anhebung desselben an dieser Stelle allerdings kein Trost sein.

Der dritte und letzte Anknüpfungspunkt ist hingegen problematisch. Der Sinn und Zweck ist zwar klar: Der Mitarbeiter soll nur gefördert werden, wenn er beim Arbeitgeber verbleibt. Insoweit soll die Aufschiebung entfallen, sobald die Verknüpfung zwischen Arbeitsverhältnis und der Unternehmensbeteiligung aufgehoben wird. Weiter soll verhindert werden, dass über Scheinbeschäftigungen Steuervorteile möglich werden.

Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass eine Differenzierung zwischen dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Good Leaver / Bad Leaver) nicht möglich ist. Ein Mitarbeiter, der im schnelllebigen Start-up Alltag, nach zwei Jahren aus welchen Gründen auch immer einen neuen Job Antritt, wird spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Kasse gebeten.

Um einer Besteuerung ohne liquiden Mittelzufluss zu entgehen, müsste dem Mitarbeiter das Recht eingeräumt werden, die Unternehmensbeteiligung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu veräußern. Dies ist in der Regel aber nicht gewollt. Weder das Start-up selbst noch einer der Gesellschafter wird beim Aufsetzen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms die Verpflichtung eingehen wollen, die Unternehmensbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gemeinen Wert zu kaufen. Bei einer Veräußerungsmöglichkeit an das Start-up bzw. die Gesellschafter unter dem gemeinen Wert, z. B. zum Nennwert der Anteile, würde der Mitarbeiter immer als „Bad Leaver“ behandelt werden, was auch nicht Sinn und Zweck der „Besserstellung“ entsprechen kann. Auch die vorbehaltlose Erlaubnis der Veräußerung an einen Dritten dürfte nicht im Interesse der übrigen Gesellschafter des Start-ups sein.

Im Ergebnis stellt die geplante Neuerung (so wie sie jetzt vorgeschlagen wurde) durch die aufschiebende Besteuerung grundsätzlich eine Verbesserung der aktuellen Situation für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dar. Allerdings wird das Problem der Besteuerung ohne Mittelzufluss hierdurch nur für den Fall gelöst, dass die Aufschiebung durch einen Exit, also die Veräußerung der Anteile, beendet wird. In den beiden anderen Fällen, d. h. der Besteuerung nach 10 Jahre oder der Besteuerung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird das Problem der Besteuerung von Dry Income nur in die Zukunft verschoben und nicht gelöst.

Es bleibt folglich abzuwarten, ob die vorgeschlagenen Änderungen zu einem Zuwachs von echten Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf dem deutschen Start-up-Markt führen.

Simon Bauer

Caroline Frohnwieser

Dr. Christian Kalusa

Lukas Vienenkötter

Dr. Marion Frotscher

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Start-up Referentenentwurf Mitarbeiterkapitalbeteiligung Wachstumspotential

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