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Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfG) verabschiedet

Der öffentlichen Hand kommt bei der Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen eine Vorbildfunktion zu - Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfG) verabschiedet

Mit dem sog. „Fit für 55“-Paket verpflichten sich die EU-Staaten, den Ausstoß von Treibhausgasen in der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Ausstoß im Jahr 1990 zu reduzieren. Diese Verpflichtung richtet sich an alle Energieverbraucher, und die öffentliche Hand sollte hier vorbildlich agieren. Auf der EU-Ebene gibt die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 den Takt vor. In Berlin wurde am 21. September 2023 das EnEfG beschlossen; es muss durch Ländergesetze und Verordnungen ergänzt werden. Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, durch Steigerung der Energieeffizienz den Energieverbrauch dauerhaft zu reduzieren.

Die ambitionierten Ziele des EnEfG

Mit dem EnEfG will Deutschland seine nationalen Energieeffizienzziele nach den europäischen Zielvorgaben erfüllen. Dazu sollen durch Steigerung der Energieeffizienz der Energieverbrauch sowie der Import und Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden. Der Verbrauch von Primärenergie, also die von noch nicht weiterverarbeiteten Energieträgern stammende Energie, soll im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 in Deutschland um mindestens 39,3 Prozent gesenkt werden. Der Verbrauch von Endenergie, die Energie, die dem Verbraucher vor Ort für seine Zwecke zur Verfügung steht, soll wiederum im gleichen Zeitraum um mindestens 26,5 Prozent gesenkt werden.

Anforderungen an die öffentliche Hand

Der Bund hat vom 1. Januar 2024 an jährlich Endenergie von jeweils mindestens 45 Terawattstunden einzusparen. Die Länder müssen ebenfalls, proportional nach Größe, jährliche Endenergie in Höhe von jeweils mindestens 3 Terrawattstunden einsparen. Um die Ziele zu erreichen und die notwendigen Maßnahmen umsetzen zu können, werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen zu regeln. Ferner müssen öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mindestens 1 Gigawattstunde jeweils 2 Prozent Endenergie pro Jahr einsparen. Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 3 Gigawattstunden müssen innerhalb der nächsten drei Jahre ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis Mitte 2026 einrichten. Der Begriff der öffentlichen Stellen wird im EnEfG weit gefasst. So sind bspw. auch juristische Personen erfasst, die mehrheitlich staatlich finanziert werden. Ausgenommen sind jeweils Wohnungsunternehmen und weitestgehend auch Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des EnEfG sind.

Bund und Länder sollen die Einsparungen durch „strategische Maßnahmen“ umsetzen; ein Begriff, der aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie entnommen wurde. Darunter fallen Instrumente zur Schaffung von Anreizen für Marktteilnehmer, sodass diese Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung ergreifen. In der Gesetzesbegründung des EnEfG werden beispielhaft Förderprogramme, steuerliche Maßnahmen, Verbote und Informationskampagnen genannt.

Die erfassten öffentlichen Stellen müssen ihrer Verpflichtung durch Einzelmaßnahmen nachkommen. Damit sind Maßnahmen gemeint, die zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen, wie Fenster-, Heizungs- oder Beleuchtungstausch. Über die jährliche Vorgabe hinausgehende Einsparungen können in den Folgejahren angerechnet und ausgebliebene Energieeinsparungen im Folgejahr nachgeholt werden. Sowohl Bund und Länder als auch öffentliche Stellen müssen über ihre jährlichen Einsparungen berichten.

Prof. Dr. Rainer Bierwagen

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Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz Energiedienstleistungsgesetz

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