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Verlängerung der Vereinfachungsregelung zur Behandlung der beschränkten Steuerpflicht bei Registerfällen

Unseren ursprünglichen Blogbeitrag anlässlich des BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 zur beschränkten Steuerpflicht hinsichtlich in deutschen Registern eingetragener Rechte finden Sie hier.

Anwendung der Vereinfachungsregelung nun auch auf Fälle bei denen die Vergütungen bis zum 1. Juli 2022 zufließen

Mit BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 hatte das Ministerium für Fälle der befristeten Rechteüberlassung unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachung des Verfahrens des Steuerabzugs vorgesehen. Diese Vereinfachungsregelung galt bisher allerdings lediglich dann, wenn die Vergütungen bereits zugeflossen waren oder bis zum 30. September 2021 zufließen.

Mit BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 erklärt das BMF diese Regelungen auch für die Fälle anwendbar, in denen die Vergütung dem Vergütungsgläubiger vor dem 1. Juli 2022 zufließen. Für alle diese Fälle gilt nunmehr, dass der Antrag auf die Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 S. 1 EStG (§ 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuern vom 9. Juni 2021) bis zum 30. Juni 2022 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Verlängerung der Vereinfachungsregelung ist im Grundsatz begrüßenswert. Leider versäumt das BMF allerdings die durch das Schreiben vom 11. Februar 2021 entstandenen Fragen der Praxis zu adressieren und perpetuiert damit den derzeitigen Zustand der Unsicherheit.

Dr. Marion Frotscher und Simon Bauer


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Dr. Marion Frotscher T   +49 40 688745-144 E   Marion.Frotscher@advant-beiten.com
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